TE OGH 2011/7/7 5Ob87/11x

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. L***** S***** und 2. D***** S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft S*****, vertreten durch die Hausverwaltung S*****, diese vertreten durch DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH in Wien, unter Beteiligung des Abrechnungsunternehmens i***** GmbH, *****, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2010, GZ 39 R 258/10w-8, mit dem infolge Rekurses der Antragsteller der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 27. April 2010, GZ 9 Msch 22/09b-4, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Sachbeschluss wies das Erstgericht die Anträge, die Höhe der anteiligen Warmwasser- und Heizkosten der Antragsteller im Zeitraum 1. 1. bis 31. 12. 2008 festzustellen (Punkt 1.), und die in der Wohnung der Antragsteller installierten Heizkostenverteiler auf ihre einwandfreie Funktions- bzw Betriebsfähigkeit hin zu überprüfen, insbesondere Stromversorgung, Anzeigeeinrichtung, Recheneinheit, Sensoren und externe Signalübertragungssysteme (Punkt 2.), ab. Ein Antrag auf Feststellung der anteiligen Warmwasser- und Heizkosten in einer bereits vergangenen Abrechnungsperiode sei weder in § 5 HeizKG noch in einer sonstigen Bestimmung desselben vorgesehen. Das Gleiche gelte für den Antrag auf Überprüfung der Heizkostenverteiler. In Wahrheit würden die Antragsteller die Richtigkeit der Verbrauchsmessung bestreiten. Die Möglichkeit einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer Heizkostenabrechnung (§ 25 Abs 1 Z 8a HeizKG) sei erst mit der am 1. 4. 2009 in Kraft getretenen Wohnrechtsnovelle (WRN 2009) eingeführt worden. Mangels Übergangsregelung sei diese Bestimmung nicht rückwirkend auf die Abrechnungsperiode 2008 anzuwenden.

Das Rekursgericht bestätigte mit Teilsachbeschluss die Abweisung des Antrags, die in der Wohnung der Antragsteller installierten Heizkostenverteiler auf ihre einwandfreie Funktions- bzw Betriebsfähigkeit hin zu überprüfen (Punkt 2. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses), hob die Entscheidung des Erstgerichts im darüber hinaus gehenden Umfang auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Die mit der WRN 2009 eingeführte und mit 1. 4. 2009 in Kraft getretene Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG stelle eine verfahrensrechtliche Bestimmung dar, die auf alle Abrechnungen nach dem HeizKG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 1. 4. 2009 noch überprüft werden haben können, anzuwenden sei. Die Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2008 sei am 10. 3. 2009 gelegt und der Antrag bei der Schlichtungsstelle am 10. 7. 2009 eingebracht worden. Eine Genehmigung dieser Abrechnung iSd § 24 HeizKG liege nicht vor. Sachanträge nach § 25 HeizKG würden keinen allzu strengen Anforderungen unterliegen. Die Antragsteller bezweifelten erkennbar die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2008.

Der Revisionsrekurs sei gemäß § 62 Abs 1 und 2 AußStrG zulässig, weil, soweit überblickbar, höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG sowie dazu fehle, was unter einer „inhaltlichen Richtigkeit“ der Heizkostenabrechnung zu verstehen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 MRG) nicht zulässig:

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 32, § 528 Rz 46; E. Kodek in Rechberger³ § 502 Rz 18; RIS-Justiz RS0112921; RS0112769). Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage zwischenzeitig durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (5 Ob 156/10t; 5 Ob 163/10x; RIS-Justiz RS0112921 [T5]). Das ist hier der Fall:

Der erkennende Senat hat die auch in der vorliegenden Rechtssache maßgebliche Rechtsfrage in der Entscheidung 5 Ob 22/11p beantwortet und unter Darstellung der zu § 17 Abs 1 Z 1 WEG 1975 ergangenen Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Anwendbarkeit des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG auch für Abrechnungsperioden zu bejahen ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegen, wenn nur das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nach dem 1. 4. 2009 eingeleitet wurde oder zumindest anhängig blieb. Die als erheblich erachtete Rechtsfrage wurde daher bereits im Sinn der auch vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht geklärt, das die Rechtssache damit zutreffend an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurückverwies.

Dem Obersten Gerichtshof ist ein Eingehen auf die Frage, ob die von den Antragstellern gegen die Richtigkeit der Abrechnung erhobenen Einwände auch tatsächlich Gegenstand eines Verfahrens auf Überprüfung der Richtigkeit einer Abrechnung sein können, im gegenwärtigen Verfahrensstadium verwehrt (vgl nochmals 5 Ob 22/11p). Damit stellt sich auch die vom Rekursgericht weiters als erheblich erachtete Rechtsfrage, was unter der „inhaltlichen Richtigkeit“ einer Abrechnung zu verstehen sei, derzeit nicht. Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 25 Abs 2 HeizKG. Die demnach maßgeblichen Billigkeitserwägungen können erst in dem die Sache endgültig erledigenden Sachbeschluss angestellt werden.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht

Textnummer

E98218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00087.11X.0707.000

Im RIS seit

15.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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