Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Udo P*****, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Yvonne B*****, vertreten durch Dr. Dietmar Kerschbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 197.960,80 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2011, GZ 12 R 213/10x-70, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsprechung hat bei Teilungsklagen eine 5,28%ige Wertminderung (vgl 6 Ob 712/87) als unwesentlich angesehen, nicht jedoch eine 15%ige Wertminderung (7 Ob 651/76; Gamerith in Rummel3 Rz 2 zu § 843 ABGB); und dementsprechend naturgemäß darüber liegende Prozentsätze wie 20 % (5 Ob 80/08p) oder 41 % (5 Ob 61/04b).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann die Festlegung eines exakten Prozentsatzes für die noch zu tolerierende Wertminderung schon deshalb nicht erfolgen, weil bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Verkehrswert mit und ohne Teilung auch das im Einzelfall erzielte Ergebnis zu berücksichtigen ist (vgl zur Höhe der Umbaukosten: 5 Ob 268/09m = wobl 2010/77, 169; RIS-Justiz RS0013852 [T12]; 5 Ob 222/02m; 5 Ob 17/01p; 5 Ob 61/04b ua). Dafür ist auch der absolute Betrag des Wertunterschieds - hier mit immerhin ca 400.000 EUR - bei der Frage der „Beträchtlichkeit“ der Entwertung als wichtiges Kriterium zu berücksichtigen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Vorinstanzen tatsächlich der in der außerordentlichen Revision aufgezeigte Rechenfehler unterlaufen ist und tatsächlich „nur“ eine Entwertung von 12,6 % (unter Außerachtlassung der Frage der Wirksamkeit einer Vermietung) - statt 13,5 % (Seite 14 des Berufungsurteils) - zu Grunde liegt, erweist sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im konkreten Einzelfall in Anbetracht der absoluten Höhe des Wertverlusts als nicht korrekturbedürftig.
Ist die Untunlichkeit einer Realteilung infolge beträchtlicher Wertverminderung erwiesen, kommt es letztlich auf die Frage, ob technisch (hier aus Gründen des Denkmalschutzes) eine Zerteilung in Wohnungseigentumsobjekte überhaupt möglich ist, nicht mehr an.
Dem Kläger, der die Zivilteilung begehrt, ist der ihm obliegende Nachweis der Untunlichkeit der Realteilung gelungen (7 Ob 210/99d = MietSlg 51.069 ua), ohne dass dabei Fragen von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen wären.
Schlagworte
Streitiges WohnrechtTextnummer
E98036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00132.11I.0707.000Im RIS seit
29.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013