TE OGH 2011/7/13 9Bs240/11d

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Veröffentlicht am 13.07.2011
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Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter des Oberlandesgerichtes Mag.Haißl (Vorsitz) und Mag.Ohrnhofer sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Rotter in der Strafsache des Alexandru S***** wegen Aufschub des Strafvollzuges nach § 6 StVG oder § 39 SMG über die Beschwerde des Alexandru S***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 14.Juni 2011, 12 Hv 102/10h-112, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

 

Der Beschwerde gegen die Verweigerung des Strafaufschubes wird nicht Folge gegeben.

Mit seiner Beschwerde gegen die Verweigerung der vorläufigen Hemmung des Strafvollzuges wird der Beschwerdeführer darauf verwiesen.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 7 Abs 2 StVG, 89 Abs 6 StPO).

Text

begründung:

Alexandru S***** hat aufgrund des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.Juli 2010, 12 Hv 102/10h-51, eine dreijährige Freiheitsstrafe abzüglich der teils in Untersuchungs-, teils in Strafhaft zugebrachten Zeit vom 19.Mai 2010 bis 20.Oktober 2010, zu verbüßen.

Mit Beschluss vom 20.Oktober 2010 (ON 67) wurde Alexandru S***** ein Aufschub des Vollzuges gemäß § 39 SMG bis 20.Oktober 2012 gewährt, mit dem Beschluss vom 4.März 2011 (ON 96) jedoch der Aufschub widerrufen. Das Oberlandesgericht Graz gab mit Beschluss vom 19.April 2011, 9 Bs 124/11w, (ON 106) der dagegen vom Verurteilten erhobenen Beschwerde nicht Folge, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezügliche Begründung verwiesen wird.

Am 12.Mai 2011 (ON 107) erfolgte die Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt an Alexandru S*****, der daraufhin am 27.Mai 2011 einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges (ON 110) für die Dauer von zwei Monaten einbrachte und mit diesem das Begehren auf vorläufige Hemmung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung darüber nach § 7 Abs 3 StVG verband.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Aufschubsbegehren mit der Begründung ab, dass weder ein Aufschub nach § 6 StVG noch ein solcher nach § 39 SMG in Betracht komme und erkannte unter einem darauf, dass "einer allfälligen Beschwerde gegen diese Entscheidung die vorläufige hemmende Wirkung aberkannt wird".

Die Beschwerde des Verurteilten bleibt erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Mit Rücksicht auf das ein Jahr übersteigende Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe kommt ein Aufschub aus den Gründen des § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG von Gesetzes wegen nicht in Betracht. Der Aufschub nach § 6 Abs 1 Z 1 lit c StVG scheitert schon daran, dass der Aufschub in diesem Fall nur für die Dauer von höchstens einem Monat, gerechnet von dem Tag an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen (hier: 12. Juli 2011) gewährt werden kann, und diese Frist mittlerweile bereits abgelaufen ist.

Der neuerlichen Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG steht das rechtskräftige Erkenntnis über den Widerruf entgegen, weil sich aus § 39 Abs 4 SMG ergibt, dass im Falle eines widerrufenen Aufschubs die Strafe zu vollziehen ist. Dass nach einem durch das Verschulden des Verurteilten gescheiterten Therapieaufschub dann, wenn dies durch rechtskräftigen Widerruf nach § 39 Abs 4 SMG dokumentiert ist, innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens von zwei Jahren neuerlich ein Aufschub möglich sein soll, ist der Bestimmung des § 39 SMG auch nicht zu entnehmen. Im Übrigen hat sich durch die Änderung der Bestimmung des § 39 Abs 1 SMG durch BGBl I 2010/111 insofern, als der Aufschub "auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug" möglich ist, nichts an der Intention des Gesetzgebers geändert, urteilsnah rasche Strafaufschubsentscheidungen anzustreben, um Verzögerungen bis zum eigentlichen Beginn der Therapie zu vermeiden.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 9

Textnummer

EG00076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2011:0090BS00240.11D.0713.000

Im RIS seit

02.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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