Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yasin U***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. März 2011, GZ 53 Hv 176/10d-46, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yasin U***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 29. März 2010 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Alpaslan E***** mit Gewalt gegen die Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) dem Rene H***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, indem beide unter Forderung von Geld auf ihn einschlugen und eintraten, Alpaslan E***** ihm - unterstrichen durch einen Griff unter die Kleidung - eine Messerattacke ankündigte und schließlich Yasin U***** seinen Fuß auf den Hals des am Boden liegenden Rene H***** stellte, während Alpaslan E***** dessen Wohnung nach Bargeld und Wertgegenständen durchsuchte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5, nominell verfehlt auch Z 9 lit a) unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zur Planung des Raubüberfalls einwendet, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10, ebenfalls nominell verfehlt auch Z 5) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die Trennlinie zwischen Versuch (§ 15 StGB) und Vollendung für die Subsumtion von Belang sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die versuchte Tat dem selben Gesetz zu unterstellen ist wie die vollendete, nämlich der durch sie verletzten materiellen Strafnorm, womit die angesprochene Abgrenzungsfrage nicht beim Subsumtionsvorgang, sondern erst bei der diesem nachgelagerten Strafbemessung (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) rechtlich relevant ist (12 Os 119/06a [verst Senat], EvBl 2007/130, 700; RIS-Justiz RS0122138; jüngst 13 Os 132/10a, EvBl 2011/77, 518).
Die Prämisse der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 StGB abgelehnt, ist unrichtig (US 25), womit das daraus entwickelte Beschwerdevorbringen auf sich zu beruhen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98067European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00071.11G.0714.000Im RIS seit
30.08.2011Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011