Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine N*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Peter N*****, vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung und Unterhalt (Streitwert 2.400 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2010, GZ 45 R 551/10b-28, womit das Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 29. Juni 2010, GZ 45 C 3/10a-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:
Die Klägerin macht aufgrund der aus gleichteiligem Verschulden im Jahr 1998 geschiedenen Ehe mit dem Beklagten einen Rechnungslegungsanspruch und darauf aufbauend Unterhaltsansprüche in noch nicht bezifferter Höhe geltend.
Die Vorinstanzen haben das Begehren mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei im Hinblick auf das festgestellte Eigeneinkommen von rund 1.400 EUR monatlich in der Lage ihren Unterhalt selbst zu decken. Ein Unterhaltsergänzungsanspruch nach § 68 EheG stehe nur zu, wenn das Eigeneinkommen sich im Bereich des als Richtgröße heranzuziehenden Unterhaltsexistenzminimums nach § 292a EO bzw des Richtsatzes für die Ausgleichszulage nach § 293 ASVG bewege. Bestehe aber schon dem Grunde nach kein Unterhaltsanspruch, sei auch das Rechnungslegungsbegehren nicht berechtigt.
Die Klägerin beharrt in ihrer Revision auf dem Standpunkt, ihr stehe Unterhalt nach § 68 EheG zu. Es sei ihr konkreter Bedarf zu ermitteln und ihrem Einkommen gegenüber zu stellen. Für die Prüfung der Frage, welches Lebensniveau dem Unterhaltsberechtigten zuzubilligen sei, seien auch die Einkommen und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zu prüfen.
Auf die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, ob das Unterhaltsexistenzminimum bzw der Richtsatz für die Ausgleichszulage (im maßgeblichen Zeitraum unter 800 EUR) als Richtgröße für die Beurteilung der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehen ist, kommt es nicht an, weil das Monatseinkommen der Klägerin von ca 1.400 EUR diese Beträge bei weitem übersteigt und für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 68 EheG jedenfalls ausreichend ist.
Im Übrigen wurde die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage zwischenzeitig in zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 242/10x und 4 Ob 203/10x) behandelt und das Unterhaltsexistenzminimum bzw der Richtsatz für die Ausgleichszulage als Grenze beim Zuspruch von Unterhalt nach § 68 EheG herangezogen.
Entgegen der Auffassung der Revision sind daher die Bedürfnisse bzw die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehepartners nicht mehr zu untersuchen und bedarf es auch der Rechnungslegung nicht mehr.
Die Entscheidung 10 Ob 47/07w betraf keinen Billigkeitsunterhalt nach § 68 EheG.
Auf die weiteren in der Revision vorgebrachten Umstände, wie die Dauer der Ehe, den Grund für die Selbsterhaltungsunfähigkeit etc kommt es hier - infolge Selbsterhaltungsfähigkeit - ebenfalls nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, dient der Schriftsatz nicht der zweckmäßigen Rechtsverfolgung.
Textnummer
E97999European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00042.11G.0714.000Im RIS seit
24.08.2011Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013