TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 96/02/0379

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
GVG Slbg 1986 §13 Abs3;
GVG Slbg 1986 §20 Abs1;
GVG Slbg 1986 §8 Abs1 lite;
VStG §24;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 10. Oktober 1995, Zl. UVS-5/377/14- 1995, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung richtete mit Datum 9. November 1994 an den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgender Tatanlastung:

"Als Geschäftsführer der Fa. G-GmbH, S, und damit gemäß § 9 VStG Verantwortlicher haben Sie folgendes zu vertreten:

Im Jahre 1992 haben sich die Besitzverhältnisse der G-GmbH insoferne geändert, als dass sich nunmehr deren Geschäftsanteile zu 100 % in ausländischer Hand, nämlich des Herrn N, deutscher Staatsbürger, sowie der ausländischen Gesellschaft S Limited, befinden.

Diese ausländischen Gesellschafter haben keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung für ihre Geschäftstransaktionen und somit eine Verwaltungsübertretung gem. § 21 Abs. 1 lit. a GVG 1986, LGBl. Nr. 73/1986 idgF begangen.

Tatzeit: seit zumindest 3. Dezember 1992

Ort: S 94"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Oktober 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers dagegen als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben als deutscher Staatsangehöriger an der G-GmbH mit dem Sitz in S zwischen 2.1.1990 und 31.12.1990 so viele Geschäftsanteile erworben, dass Sie zumindest im Zeitraum vom 1.1.1991 bis 27.12.1993 60 %, sohin die Mehrheit derselben, inne hatten.

Gleichzeitig nutzten Sie die im Eigentum der G-GmbH stehende Liegenschaft EZ 6 KG S, welche einen Herrschaftssitz darstellt, seit 30.5.1986 als Wohnsitz.

Sie haben es als Erwerber der vorangeführten Geschäftsanteile zumindest im Zeitraum vom 3.12.1992 bis 9.11.1994 unterlassen, die dafür notwendige Zustimmung der Grundverkehrsbehörde einzuholen und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs. 1 lit. a Salzburger Grundverkehrsgesetz 1986 i.V.m. § 20 Abs. 1 i.w.V.m.

§ 8 Abs. 1 lit. e, zweiter Satz, leg. cit. begangen, und wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie eine Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. in der Höhe von S 50.000,-- bzw. im Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Höhe von 336 Stunden, verhängt.

Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren beträgt gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VSTG S 5.000,--."

Weiters wurden dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 19. Juni 1996, B 319/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 lit. a des von der belangten Behörde herangezogenen Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1986 (LGBl. Nr. 73/1986, im Folgenden kurz: GVG) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist entsprechend der dort angeführten Strafbestimmung zu bestrafen, wer als Rechtserwerber nicht in der Frist gemäß § 20 Abs. 1 die erforderliche Zustimmung der Grundverkehrsbehörde einholt.

Nach § 20 Abs. 1 erster Satz GVG hat der Rechtserwerber den Antrag auf Zustimmung zum Rechtsgeschäft ... nach Abschluss desselben bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen.

§ 8 Abs. 1 GVG lautet:

"§ 8

(1) Unbeschadet des Erfordernisses einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs. 1 bedürfen folgende Rechtsgeschäfte unter Lebenden einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn der Rechtserwerber ein Ausländer ist und staatsvertragliche Verpflichtungen nicht anderes bestimmen:

a) die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen hievon;

b) die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen hievon;

c)

die Einräumung des Baurechtes an einem Grundstück;

d)

die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen hievon;

              e)              die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen hievon, die in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen. Die Einräumung solcher Rechte ist jedenfalls anzunehmen, wenn Eigentümer eines Grundstückes, Gebäudes oder Teilen hievon eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, die nach ihrem Rechtserwerb Ausländer im Sinne des § 7 lit. b bis e geworden ist und das Grundstück, Gebäude oder ein Teil hievon von den Gesellschaftern bzw. Mitgliedern der juristischen Person oder Personengesellschaft für Wohn- oder Freizeitzwecke tatsächlich genutzt wird;

              f)              ..."

Nach § 7 lit. c GVG gelten u.a. als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes juristische Personen und Personengesellschaften, deren Gesellschaftskapital bzw. -vermögen sich überwiegend in ausländischem Besitz befindet.

Da § 8 Abs. 1 lit. e zweiter Satz GVG unter den dort angeführten Voraussetzungen die Annahme der "Einräumung" eines sonstigen "Nutzungs- oder Benutzungsrechtes" normiert, sind die Gesellschafter bzw. Mitglieder der juristischen Person oder Personengesellschaft, welche die tatsächliche Nutzung ausüben, als "Rechtserwerber" dieses (im Übrigen im § 13 Abs. 3 GVG als "Bestandverhältnis" bezeichneten) Rechtsgeschäfts anzusehen.

Daraus folgt, dass die Pflicht zur Antragstellung nach § 20 Abs. 1 GVG in einem solchen Fall die soeben genannten "Nutzer" trifft; dies so lange, als sie einerseits "nutzen" und andererseits die juristische Person oder Personengesellschaft als Ausländer anzusehen ist (vgl. zum diesbezüglichen "Dauerdelikt" bei Unterlassen der Antragstellung näher das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 94/02/0433).

Im Beschwerdefall ergibt sich allerdings aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer die Unterlassung der Einholung der Zustimmung (d.i. der Antragstellung) nicht etwa in seiner Eigenschaft als "Nutzer", sondern als "Erwerber" der Geschäftsanteile (wodurch er Mehrheitseigentümer geworden sei) an der in Rede stehenden Gesellschaft vorgeworfen wurde. (In der Begründung wird dazu festgestellt, dass lediglich der Erwerber, nicht jedoch der Geschäftsführer der Gesellschaft, welche Anteile veräußere, die Verpflichtung habe, einen Antrag an die Grundverkehrsbehörde auf Zustimmung zu stellen.)

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren sei allerdings im Hinblick auf den oben dargestellten Inhalt des Schuldspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vermerkt, dass es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine unzulässige Auswechslung der Tat durch die Berufungsbehörde (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

              5.              Auflage, S. 588, zitierte Vorjudikatur) darstellen würde, wenn die belangte Behörde einen neuerlichen Schuldspruch der Gestalt fassen würde, dass der Beschwerdeführer nunmehr als "Nutzer" im obigen Sinne für die Unterlassung der Einholung der erforderlichen Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zur Verantwortung gezogen wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 59 Abs. 3 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2001

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020379.X00

Im RIS seit

20.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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