Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs der Schuldnerin T***** mbH, *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. P***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Juni 2011, GZ 1 R 139/11t-257, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2011, GZ 7 S 157/04x-251, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,AusgleichsrechtTextnummer
E98221European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00072.11P.0715.000Im RIS seit
18.09.2011Zuletzt aktualisiert am
18.09.2011