TE OGH 2011/7/15 8Ob72/11p

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Veröffentlicht am 15.07.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter im Konkurs der Schuldnerin T***** mbH, *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. P***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Juni 2011, GZ 1 R 139/11t-257, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 20. Mai 2011, GZ 7 S 157/04x-251, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Revisionsrekurses ist ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein erstinstanzlicher Beschluss in der Sache zur Gänze bestätigt wurde. Da im Insolvenzverfahren die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO gelten (§ 252 IO, vormals § 171 KO; RIS-Justiz RS0036311 [T3]), ist gegen diesen Beschluss der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Schlagworte

Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht

Textnummer

E98221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00072.11P.0715.000

Im RIS seit

18.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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