Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** E*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Mag. Hans-Peter Pflügl und Mag. Stefan Hutecek, Rechtsanwälte in Herzogenburg, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 14. April 2011, GZ 21 R 264/10x-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen eines Eigenbedarfs des Vermieters ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0107878).
Soweit der Revisionswerber behauptet, bei der Eigenbedarfskündigung sei zwischen einer Eigentumswohnung und einem Zinshaus zu differenzieren (vgl RIS-Justiz RS0112714), übersieht er, dass das Haus der klagenden Partei nur über drei Wohneinheiten verfügt, von denen zwei von Familienangehörigen der Klägerin bewohnt werden. Bei einem Pensionseinkommen der klagenden Partei von rund 2.100 EUR, wovon diese noch dazu 400 EUR monatlich ihrer pflegebedürftigen Mutter zukommen lässt, kann auch keine Rede davon sein, dass das Einkommen oder Vermögen der Vermieterin so groß wäre, dass durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung der Gedanke des Notstands geradezu ad absurdum geführt würde (vgl RIS-Justiz RS0070475 [T1, T3, T4]).
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Streitiges WohnrechtTextnummer
E98001European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00131.11Z.0718.000Im RIS seit
24.08.2011Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013