TE OGH 2011/7/18 6Ob127/11m

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Veröffentlicht am 18.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** W***** GmbH mit dem Sitz in H***** über den Rekurs der Gesellschaft, deren Geschäftsführers Dr. M***** H***** und der W***** S***** GmbH, alle *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. Mai 2011, GZ 8 Nc 7/11s-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der W***** S***** GmbH wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs der Gesellschaft und ihres Geschäftsführers wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigte mit Beschluss vom 3. 12. 2010 (ON 143) die Verhängung von Zwangsstrafen über den Geschäftsführer der im Firmenbuch des Landesgerichts Feldkirch zu FN ***** eingetragenen W***** W***** GmbH wegen Nichtvorlage der Jahresabschlüsse der Jahre 2001 bis 2008. Die Entscheidung umfasst 49 Seiten und setzt sich mit sämtlichen im Rekurs aufgeworfenen Fragen umfassend und unter Zitierung hunderter Entscheidungen zahlreicher nationaler und supranationaler Gerichte auseinander.

Gegen diese Entscheidung erhoben die Gesellschaft, der Geschäftsführer und die W***** S***** GmbH einerseits einen außerordentlichen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof und stellten darüber hinaus Ablehnungsanträge gegen ein Mitglied des firmenbuchrechtlichen Fachsenats des Obersten Gerichtshofs und gegen die Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck.

Mit Beschluss vom 27. 4. 2011, 9 Nc 7/11w, wies der Oberste Gerichtshof den Ablehnungsantrag gegen das Mitglied des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck durch den nach seiner Geschäftsverteilung hiefür zuständigen Ablehnungssenat den Ablehnungsantrag gegen die Mitglieder des Rekurssenats des Oberlandesgerichts Innsbruck ab. Die Ablehnungswerber stützten sich ausschließlich auf eine (angeblich) unrichtige Rechtsauffassung des Rekurssenats; Entscheidungen unterlägen jedoch keiner Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Ablehnungssenat.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN); er ist aber nicht berechtigt.

1. Der Ablehnungssenat hat hier nicht in einer die W***** S***** GmbH betreffenden Sache entschieden; sie ist daher durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert.

Der Rekurs der W***** S***** GmbH war somit zurückzuweisen.

2. Nach herrschender Auffassung (vgl die Rechtsprechungsnachweise in Klauser/Kodek, JN/ZPO16 [2006] § 19 JN E 64-68; Mayr in Rechberger, ZPO³ [2006] § 19 JN Rz 6) kann eine (angeblich) unrichtige Sachentscheidung zur Begründung einer Befangenheit eines Richters oder eines richterlichen Senats selbst dann nicht herangezogen werden, wenn die Sachentscheidung grob unrichtig wäre, ja sogar dann nicht, wenn die vertretene Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird (4 Ob 107/02t EFSlg 101.514).

Dies gilt umso mehr, wenn eine derartige grobe Unrichtigkeit nur behauptet wird, jedoch noch gar nicht feststeht, weil das übergeordnete Instanzgericht über ein Rechtsmittel des Ablehnungswerbers noch nicht entschieden hat. Bei anderer Sichtweise müssten nämlich die behaupteten Entscheidungsfehler immer vom Ablehnungssenat geprüft werden, was aber dem Grundsatz widerspräche, dass es gerade nicht Aufgabe des Ablehnungssenats ist, die angegriffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Die Differenzierung der Ablehnungswerber in ihrem Rekurs zwischen vertretbarer und unvertretbarer Rechtsansicht ändert daran nichts, weil auch dies eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch den Ablehnungssenat bedeuten würde.

Dem Rekurs der Gesellschaft und deren Geschäftsführers war damit der Erfolg zu versagen.

Textnummer

E98421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00127.11M.0718.000

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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