Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am ***** 2001 geborenen mj K***** F*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, *****, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. März 2011, GZ 45 R 624/10p-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 1. September 2010, GZ 8 PU 134/10i-43, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs zugelassen, weil zur Frage, ob ein Antrag auf Festsetzung einer vorläufigen Unterhaltsverpflichtung des noch nicht als Vater festgestellten Unterhaltsschuldners gemäß § 382a EO die Verjährungsfrist unterbreche, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Das Rekursgericht nahm dabei auf den aktenkundigen Antrag des von der Mutter vertretenen Kindes vom 26. 6. 2001, 1 P 139/99w-21, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO gegen den von ihr unrichtig als ehelicher Vater bezeichneten M***** F***** (nunmehr E*****) Bezug. Dieser war auch aufgrund dieser unrichtigen Angaben der Mutter (ursprünglich) in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen. Tatsächlich hatte die Mutter bereits vor der am ***** 2001 erfolgten Geburt des Kindes am 13. 2. 2001 die Ehe mit K***** S***** geschlossen.
Auf diesen Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts gemäß § 382a EO der auf einer von der Mutter wahrheitswidrig behaupteten unrichtigen Tatsachengrundlage beruhte, hat sich das Kind im nunmehrigen Verfahren nie berufen; auch der Revisionsrekurs geht auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nicht ein.
Auch der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
§ 1495 ABGB hat hier auf die Verjährung der Unterhaltsansprüche des Kindes keinen Einfluss, weil der in Anspruch genommene Vater nicht mit der Obsorge für das Kind betraut war. Dass die Ehe der Mutter des Kindes mit einem anderen Mann aufrecht war oder ist, ist schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1495 ABGB für Beginn oder Fortsetzung der Verjährung des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen seinen (leiblichen) Vater irrelevant.
Der Revisionsrekurswerber bringt weiters vor, er habe bis zur Entscheidung des Erstgerichts vom 21. 11. 2007, womit M***** E***** als sein Vater festgestellt worden sei, als eheliches Kind des K***** S*****, des Ehegatten der Mutter, gegolten. Bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung am 20. 12. 2007 sei er der Obsorge beider Elternteile unterstanden und hätten Verjährungsfristen vorher nicht beginnen können.
Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann diesfalls der ab Geburt bestehende Unterhaltsanspruch rückwirkend auf drei Jahre auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden (6 Ob 65/08i = RIS-Justiz RS0034969 [T19]). Die Entscheidung des Rekursgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Schlagworte
UnterhaltsrechtTextnummer
E98136European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00097.11Z.0718.000Im RIS seit
07.09.2011Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013