Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wegen 30.503,35 EUR und Rente (Streitwert 32.848,20 EUR), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über die Revision wurde bereits am 16. 6. 2011 entschieden. Die am 24. 6. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 508a Abs 2 ZPO.
Textnummer
E97864European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00115.11X.0718.000Im RIS seit
03.08.2011Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011