TE OGH 2011/7/18 6Ob115/11x

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Veröffentlicht am 18.07.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** S*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer und Mag. Irene Pumberger, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei F***** S*****, vertreten durch Mag. Hartmut Gräf, Rechtsanwalt in Kirchdorf, wegen 30.503,35 EUR und Rente (Streitwert 32.848,20 EUR), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision wurde bereits am 16. 6. 2011 entschieden. Die am 24. 6. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 508a Abs 2 ZPO.

Textnummer

E97864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00115.11X.0718.000

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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