TE OGH 2011/7/21 10ObS42/11s

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Santokh S*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Februar 2011, GZ 12 Rs 161/10y-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 2010, GZ 16 Cgs 109/10s-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 5. 11. 1957 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Sägearbeiter berufstätig.

Mit Bescheid vom 10. 2. 2010 lehnte die beklagte Partei seinen Antrag vom 11. 12. 2009 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage, eine am Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und wendete ein, es gebe auf dem Arbeitsmarkt eine Reihe von Beschäftigungen, die der Kläger noch verrichten könne.

Das Erstgericht sprach aus, dass das Klagebegehren für den Zeitraum vom 1. 1. 2010 bis 31. 1. 2011 dem Grund nach zu Recht bestehe und trug der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung von 300 EUR monatlich ab 1. 1. 2010 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids auf.

Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

„Der Kläger leidet u.a. an einer degenerativen Lendenwirbelsäulenerkrankung, einem Diskusprolaps L4/L5 und L5/S1 und einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer gegenwärtig schweren Episode. Zumindest seit 11. 12. 2009 ist er aufgrund seiner Leidenszustände nicht mehr in der Lage, Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Durch einen stationärer Aufenthalt an einer psychiatrischen Fachabteilung kann eine wesentliche Besserung seines Zustandsbildes erreicht werden. Inwieweit sich diese Verbesserung auf das Leistungskalkül auswirken wird, ist frühestens Mitte Jänner 2011 beurteilbar.“

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 255 Abs 3 ASVG vorlägen. Da durch einen stationären Aufenthalt an einer psychiatrischen Fachabteilung eine wesentliche Besserung des Zustandsbilds erreicht werden könne, bestünden aber Chancen auf eine Besserung des Leidenszustands. Im Hinblick darauf, dass frühestens Mitte Jänner 2011 beurteilbar sei, inwiefern sich diese Besserung auf das Leistungskalkül auswirke, sei die Invaliditätspension nur befristet bis 31. 1. 2011 zuzuerkennen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und sprach aus, dass das Klagebegehren über den 31. 1. 2011 hinaus bis zum 31. 12. 2011 dem Grund nach zu Recht bestehe. Rechtlich ging es davon aus, dass bei vorübergehender Invalidität die Pension nur bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen sei, für den mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Zustandsbesserung vorhergesagt werden könne. Bestehe lediglich die Möglichkeit einer wesentlichen Besserung des Zustandsbildes, seien die Voraussetzungen für das Abweichen vom „Regelfall“ der auf zwei Jahre befristeten Pensionsgewährung nicht gegeben. Die beim Kläger bestehende bloße Möglichkeit einer Besserung nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik sei mit der von der beklagten Partei zu beweisenden hohen Wahrscheinlichkeit der Besserung nicht gleichzusetzen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision im Hinblick auf die vorhandene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtete sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger brachte keine Revisionsbeantwortung ein.

Die Revision ist zulässig, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zu befristende Invaliditätspension für einen kürzeren Zeitraum als für 24 Monate zuerkannt werden kann, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung betrifft und durch die bisherige Judikatur nicht hinreichend geklärt ist, ob der Versicherungsträger oder der Versicherte die objektive Beweislast für eine die Zweijahresgrenze unterschreitende Befristung trägt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die beklagte Partei nimmt in ihrem Rechtsmittel unter Hinweis auf die allgemeinen Beweisregeln den Standpunkt ein, es sei der Kläger, der seinen - auch für einen kürzeren Zeitraum als für 24 Monate - gegebenen Anspruch auf Invaliditätspension zu beweisen habe. Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, die beklagte Partei sei dafür beweisbelastet, könnte nur auf die Annahme gestützt werden, dass bereits ein Anspruch des Klägers in der Höchstdauer entstanden sei, der wiederum von der beklagten Partei im Sinne einer rechtsvernichtenden Tatsache zu widerlegen sei. Diese Annahme finde weder im Wortlaut der Bestimmung Deckung, noch entspreche sie dem Willen des Gesetzgebers. Dem § 256 Abs 1 ASVG sei keine Beweislastumkehr dahin zu entnehmen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Pension nur innerhalb der ersten sechs Monate nachzuweisen habe, für den folgenden Zeitraum aber die beklagte Partei die Beweislast dafür treffe, dass nur ein geringerer Anspruch als in der Dauer von 24 Monaten bestünde.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

1. § 256 ASVG erhielt seine aktuelle Fassung durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201 (StruktAnpG). Soweit nicht dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit anzunehmen ist, gebühren seither Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit gemäß § 256 Abs 1 ASVG grundsätzlich nur „längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag“. Nach den Gesetzesmaterialien sollte mit der Regelung erreicht werden, dass Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen sind. Es sollte den Pensionsversicherungsträgern im Hinblick auf die nicht vorhersehbare Weiterentwicklung medizinischer Behandlungsmethoden sowie die Unsicherheit medizinischer Langzeitprognosen eine flexiblere Zuerkennungspraxis bei Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw Erwerbsunfähigkeit ermöglicht werden. Die Regelung lässt auch eine Befristung für einen kürzeren (als den 2-jährigen) Zeitraum zu, wenn die medizinische Beurteilung eine entsprechend rasche Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwarten lässt (RV 72 BlgNR 20. GP 248).

2. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zu befristende Invaliditätspension auch nur für einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre zuerkannt werden kann, in zwei Entscheidungen über außerordentliche Revisionen jeweils nur kurz befasst. In der Entscheidung 10 ObS 13/10z (= RIS-Justiz RS0115354 [T8]) wurde unter Berufung darauf, dass im Allgemeinen der Versicherungsträger zu seinen Gunsten ausschlagende Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherten zu beweisen habe, ausgeführt, dass nicht der Versicherte das laufende Aufrechtbleiben des Zustands über sechs Monate hinaus bis zur Höchstdauer von 24 Monaten zu beweisen habe, sondern es dem Versicherungsträger obliege zu beweisen, dass sich der Zustand mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der Höchstdauer von 24 Monaten zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit wegfallen werde.

In der Entscheidung 10 ObS 15/08s = SSV-NF 22/17 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer unbefristeten Invaliditätspension nicht vorlägen, wenn - auch nur geringe - Chancen auf die Besserung des Leidenszustands bestehen. Der Pensionswerber trage die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den - vom Regelfall einer befristeten Pension abweichenden - Zuspruch einer Pension ohne zeitliche Befristung vorliegen. Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine unbefristete Pension sei nur erbracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Arbeitsfähigkeit des Pensionswerbers nicht wiederhergestellt werden könne. Auf den mehr oder minder hohen Grad der Besserungsaussicht komme es nicht an, sondern entscheidend sei, dass eine Besserung nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Grundsätze seien nicht nur für die Frage, ob eine Berufsunfähigkeitspension bzw Invaliditätspension befristet oder unbefristet zuzuerkennen sei, maßgebend, sondern auch für das Ausmaß der Befristung einer Berufsunfähigkeitspension oder Invaliditätspension.

Während die Entscheidung 10 ObS 13/10z also explizit eine Beweislast des Versicherungsträgers annimmt, scheint die Entscheidung 10 ObS 15/08s = SSV-NF 22/17 eher von einer Beweislast des Versicherten auszugehen.

3. Zur Klarstellung der Rechtslage ist es vorerst erforderlich, folgende drei Fragen voneinander zu unterscheiden:

3.1. Die Frage, wer die Anspruchsvoraussetzungen des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl I 2005/132 (... die Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde ...) zu beweisen hat;

3.2. die - im vorliegenden Fall zu beurteilende - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine zu befristende Invaliditätspension auch für einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre zuzuerkennen ist und wer dafür beweisbelastet ist;

3.3. letztlich das Problem, unter welchen Voraussetzungen eine Invaliditätspension ohne zeitliche Befristung zuzusprechen ist und welche Partei diese Voraussetzungen unter Beweis zu stellen hat.

Zu 3.1. (Vorliegen von Invalidität über sechs Monate hinaus):

Die Anspruchsvoraussetzung des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG (idF BGBl I 2005/132) bezweckt, dass eine Leistung nur dann zu gewähren ist, wenn eine gewisse Mindestdauer des Bedarfs besteht (RIS-Justiz RS0120157). Ein Versicherter, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine nicht mit unzumutbaren Gefahren verbundene Krankenbehandlung innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt werden kann, hat daher keinen Anspruch auf Invaliditätspension (RIS-Justiz RS0084341). Da der allgemeine Grundsatz der Beweislastverteilung, dass jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat, auch in Sozialrechtssachen gilt (RIS-Justiz RS0039939; RIS-Justiz RS0086050), trifft den Versicherten die Beweislast dafür, dass seine Invalidität voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde. Hingegen hat der Versicherungsträger zu beweisen, dass durch eine zumutbare Behandlung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nicht gegeben wären (10 ObS 413/90 = RIS-Justiz RS0084341 [T2] = SSV-NF 5/17).

zu 3.2. (Invalidität, die länger als sechs Monate vorliegt, jedoch kürzer als zwei Jahre):

Seit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 ist die befristete Pension der Regelfall geworden (Sonntag in Sonntag, ASVG2 § 256 Rz 19). Die in § 256 Abs 1 ASVG genannte 24-Monatsfrist stellt die Höchstdauer und zugleich den Regelfall dar. Eine Befristung für einen kürzeren Zeitraum als 24 Monate soll nach den Gesetzesmaterialien nur dann in Betracht kommen, wenn die medizinische Beurteilung des Versicherten eine entsprechend rasche Besserung seines Gesundheitszustands erwarten lässt. Bei der Entscheidung über die Dauer der Befristung handelt es sich somit um eine Prognoseentscheidung. Zweckmäßigerweise ist daher mit dem medizinischen Sachverständigen die Frage der Besserungsfähigkeit, des Zeitpunkts der möglichen Besserung sowie deren Auswirkung auf das Leistungskalkül zu erörtern. Auf Basis der entsprechenden Feststellungen ist die Pension bis zu jenem Zeitpunkt zuzuerkennen, für den zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit das Ende der Invalidität vorhergesagt werden kann (RIS-Justiz RS0089210). Die Dauer, für die die befristete Invaliditätspension gewährt wird, muss somit dem Zeitraum entsprechen, für den voraussichtlich Invalidität vorliegt. Soll also die Höchstdauer von zwei Jahren (der Regelfall) nicht ausgeschöpft werden, muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Pensionsantrag des Versicherten bzw der Zuerkennung der Invaliditätspension mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass sich der Zustand schon früher zum Besseren wenden und die bestehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit zum festgesetzten Endtermin behoben sein wird. Dafür ist der Versicherungsträger beweispflichtig (10 ObS 13/10z = RIS-Justiz RS0085150 [T5]). Dies entspricht dem Grundsatz, nach dem ganz allgemein der Versicherungsträger eine Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten zu beweisen habe, wenn sich diese Veränderung zu seinen Gunsten auswirkt (vgl 10 ObS 413/90 = RIS-Justiz RS0084341 [T2] = SSV-NF 5/17). Das Risiko der Nichtfeststellbarkeit einer Besserung vor Ablauf von zwei Jahren trifft demnach den Versicherungsträger. Ist eine maßgebliche Besserung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostizierbar, folgt daraus, dass die Pension gemäß dem in § 256 Abs 1 ASVG normierten „Regelfall“ für die Höchstdauer von 24 Monaten zuzusprechen ist.

zu 3.3. (dauernde Invalidität):

Nach § 256 Abs 2 ASVG ist die Pension - abweichend von Abs 1 - ohne zeitliche Befristung zuzuerkennen, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität (Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) anzunehmen ist. Es muss eine die gesetzliche Befristung (24 Monate) übersteigende Dauer der Berufsunfähigkeit feststehen. Bestehen Chancen auf eine Besserung des Leidenszustands, kann von dauernder Invalidität keine Rede sein (RIS-Justiz RS0115354). Diese Auffassung entspricht den Intentionen des Gesetzgebers, die grundsätzliche Befristung von Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu verankern. Das Vorliegen dauernder Invalidität (Berufsunfähigkeit) über die gesetzliche Befristung hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung vom Versicherten zu beweisen (RIS-Justiz RS0085150 [T3, T5]; 10 ObS 242/03s; 10 ObS 117/03h = SSV-NF 17/51; 10 ObS 130/01t = SSV-NF 15/63).

Mit diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Berufungsgerichts in Einklang. Auch dass aufgrund der Feststellungen das geforderte Maß an hoher Wahrscheinlichkeit einer maßgeblichen Besserung vor dem 31. 12. 2011 im Fall des Klägers nicht erreicht ist (siehe oben Punkt 3.2.), hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.

Die Revision der beklagten Partei erweist sich somit als nicht erfolgreich.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E98137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00042.11S.0721.000

Im RIS seit

07.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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