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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des H, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. März 1999, Zl. UVS- 03/M/41/00123/98, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 4. Juni 1997 um 15.45 Uhr in Wien 1., H. M. 2, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses auf einer Fahrbahn mit durch eine Sperrlinie getrennten Fahrstreifen am linken Fahrbahnrand und somit an einer Straßenstelle abgestellt gehabt, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes habe erreicht werden können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs. 1 lit. n in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, sodass gegen ihn eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) zu verhängen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nach Erreichen des Abstellortes das Fahrzeug in der Weise abgestellt, dass er durch Reversieren die linke Fahrzeugseite zwecks Durchführung von Reinigungsarbeiten dem Gehsteig zugewendet habe, lebensfremd sei. Das Reversieren sei an dieser Stelle zufolge einer zur Verfügung stehenden Breite des Fahrstreifens von 5,70 m zwar ohne Überfahren der Sperrlinie möglich, doch sei es nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt mitten in der Innenstadt mit einer das Reversieren des Fahrzeuges erforderlich machenden Reinigung beginne, wobei er die Reinigungsmittel von seiner ca. 200 m entfernten Kanzlei hätte herbeiholen müssen. Der dem Beschwerdeführer unterstellte Tatbestand in Form des Linkszufahrens erweise sich daher als lebensecht.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Behauptung, der angefochtene Bescheid sei nicht innerhalb der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG zugestellt worden, zu entgegnen, dass gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Bezogen auf den Beschwerdefall hat daher zufolge der Einbringung der Berufung bei der Behörde erster Instanz am 30. Dezember 1997 die 15-monatige Frist nach § 51 Abs. 7 erster Satz VStG am 30. März 1999 geendet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0296).
Im Beschwerdefall ist unbestritten bzw. aktenkundig, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 30. März 1999 sowohl an den Beschwerdeführer als auch an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, per Telefax erfolgte. Der Beschwerdeführer irrt mit seiner Ansicht, dass § 18 Abs. 3 AVG nicht auch für Bescheide gelte. Unabhängig vom Hinweis in § 58 Abs. 3 AVG (wonach § 18 Abs. 4 AVG auch für Bescheide gilt) gelten nämlich auch die übrigen Absätze des § 18 AVG für Erledigungen in Form von Bescheiden, soweit für diese nicht besondere Vorschriften anderes bestimmen (vgl. zutreffend Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, FN 1 zu § 18 AVG). Da der Beschwerdeführer selbst von einer Übermittlung des angefochtenen Bescheides mit Telefax am 30. März 1999 ausgeht, kommt seiner Rüge, die Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei zufolge dessen durch den Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG bedingten Außerkrafttretens unzulässig bzw. mangels einer Unterschrift oder eines Beglaubigungsvermerks nicht rechtswirksam gewesen, keine Berechtigung zu.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. n Straßenverkehrsordnung 1960 ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können, verboten.
Das im Beschwerdefall festgestellte Abstellen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers am linken Fahrbahnrand konnte - wie auch die belangte Behörde zugestanden hat - nicht nur dadurch herbeigeführt werden, dass die im angegebenen Bereich bestehende Sperrlinie überfahren wurde, sondern auch dadurch, dass - wie der Beschwerdeführer behauptet - in der zulässigen Fahrtrichtung zum Abstellplatz zugefahren und dann durch Reversieren des Fahrzeuges in die vorgefundene Stellung entgegen der Fahrtrichtung gebracht wurde. Allerdings kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese behauptetermaßen zwecks Reinigung der linken Fahrzeugseite gewählte Vorgangsweise angesichts des Umstandes, dass der Abstellplatz in der Wiener Innenstadt gelegen und die Kanzlei des Beschwerdeführers ca. 200 m von diesem Abstellplatz entfernt ist, als unglaubwürdig erachtet und sohin ihrem Bescheid das Erreichen des Abstellplatzes unter Überfahren der Sperrlinie zu Grunde gelegt hat. Die solcherart vorgenommene behördliche Beweiswürdigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (nur) insoweit zugänglich, als es sich um deren Schlüssigkeit - also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut - oder darum handelt, ob die Beweise die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 262 ff zu § 45 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Dieser Überprüfung hält die keineswegs als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung stand.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe das Fahrzeug am angeführten Tag nicht erst zum ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkt, sondern an diesem Tag bereits um 8.15 Uhr abgestellt, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl. 87/02/0097, zu verweisen, wonach als Tatzeitpunkt bei einer Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. n Straßenverkehrsordnung 1960 jener als rechtmäßig angesehen wurde, an dem die strafbare Handlung - nämlich ein Zuwiderhandeln gegen ein Halte- oder Parkverbot - durch den Meldungsleger festgestellt wurde.
Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2001
Schlagworte
Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999020129.X00Im RIS seit
12.06.2001