Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wegen Feststellung (Revisionsinteresse: 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Mai 2011, GZ 13 Ra 7/11v-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte, bei der die Klägerin seit 1991 als Vertragsbedienstete, zuletzt in der Funktion einer Verwaltungsleiterin, beschäftigt war und als Betriebsrätin und Gebäudeverantwortliche tätig wurde, bekämpft die Ansicht der Vorinstanzen, dass in der Weigerung der Klägerin, den Zentralschlüssel zum Betriebsgebäude herauszugeben oder seinen Aufbewahrungsort bekanntzugeben, kein zureichender Entlassungs- oder Kündigungsgrund iSd § 32 Abs 2 Z 1 bzw § 34 Abs 2 lit b und d VBG liege.
Die Frage, ob ein Entlassungs- oder Kündigungstatbestand nach diesen Bestimmungen vorliegt, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (s RIS-Justiz RS0106298). Darin liegt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Der Beklagten ist zwar ihr Interesse an der Betriebssicherheit zuzugestehen. Aus den Feststellungen geht allerdings hervor, dass Konflikte der Klägerin mit ihrer Vorgesetzten auf ihre Tätigkeit als Betriebsrätin zurückzuführen waren, dass die Klägerin kurz davor zweifach ungerechtfertigt schriftlich abgemahnt worden war, die Beklagte bereits eine Kündigung der Klägerin vorbereitet hatte und sodann mit polizeilicher Hilfe am Wohnort der Klägerin die Schlüsselabnahme zu bewerkstelligen suchte. Wenn das Berufungsgericht in dieser Konstellation das Verhalten der Klägerin („Von mir bekommt ihr gar nichts“) nach den Gesamtumständen als Trotzreaktion ansah, darin jedoch nicht einmal eine - selbst für eine Kündigung erforderliche - gröbliche Pflichtverletzung erkannte, so liegt darin keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E98126European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00081.11V.0727.000Im RIS seit
06.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011