TE OGH 2011/7/27 9Ob55/10v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch Dr. Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 8.869 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. Juni 2010, GZ 4 R 185/10p-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 21. April 2010, GZ 15 C 1356/09g-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 742,27 EUR (darin 123,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht bejahte die Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Die Beklagte habe als Veranstalter des „***** 2009“ ihre Sicherungspflicht bezüglich des Rennrades des an der Sportveranstaltung teilnehmenden Klägers grob fahrlässig verletzt, sodass dessen Rennrad aus der Wechselzone gestohlen worden sei. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht mit der Begründung zu, dass der „vorliegenden Haftungsfrage“ zur Wahrung der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Fehlens entsprechender höchstgerichtlicher Rechtssprechung erhebliche Bedeutung zukomme. Die Beklagte brachte in ihrer gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Revision zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels nichts Näheres vor. Der Revisionsgegner bestritt demgegenüber in seiner Revisionsbeantwortung die Zulässigkeit der Revision und beantragte deren Zurückweisung. Zur gegenständlichen Haftungsfrage liege ohnehin Rechtsprechung vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Der Oberste Gerichtshof hat sich aufgrund einer Revision nur dann in der Sache auseinanderzusetzen, wenn der Revisionswerber wenigstens eine für die Entscheidung präjudizielle Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung anschneidet. Die Revision ist nämlich auch dann unzulässig, wenn der Revisionswerber - ungeachtet der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht - nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (vgl RIS-Justiz RS0048272, RS0102059 ua). Ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Revision zurecht zugelassen hat, ist im Hinblick auf die nur sehr allgemein gehaltene Begründung der Zulässigkeit der Revision (arg „vorliegende Haftungsfrage“) fraglich (siehe dazu § 500 Abs 3 letzter Satz ZPO, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit vom Berufungsgericht kurz zu begründen ist). Dieser Umstand kann aber auf sich beruhen, weil die Revisionswerberin ihrerseits keine erhebliche Rechtsfrage geltend macht.

Die Revisionswerberin stützt sich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung darauf, dass die Unterlassung der Videoüberwachung der Wechselzone für den gegenständlichen Diebstahl nicht kausal gewesen sei. Dabei übergeht sie allerdings, dass sie die von ihr in der Revision aufgeworfene Kausalität in erster Instanz gar nicht substantiiert bestritten hat; dies, obwohl der Kläger in seinem erstinstanzlichen Vorbringen mehrfach die unterbliebene Videoüberwachung durch die Beklagte beanstandet und auch vorgebracht hat, dass man mit der Videoaufzeichnung den Täter hätte identifizieren können. Die Beklagte stellte in erster Instanz die Kausalität nicht weiter in Frage, sondern wendete - neben einem vertraglichen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit - nur ein, dass sie ohnehin alle zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen erbracht habe. Auf die unterbliebene Videoüberwachung ging sie trotz wiederholter Geltendmachung durch den Kläger nicht näher ein. Die Vorinstanzen mussten sich daher nach der Lage des Parteienvorbringens und der Verfahrensergebnisse nur mit der Verschuldensfrage auseinandersetzen. Die Kausalität der Unterlassung konnte hingegen mangels substantiierter Bestreitung des diesbezüglichen Klagevorbringens durch die Beklagte als schlüssig zugestanden angenommen werden (§ 267 Abs 1 ZPO). Besondere Bedenken an der Kausalität drängten sich in erster Instanz offenbar auch bei der Beklagten nicht auf, zumal es auf der Hand liegt, dass die von ihr eingesetzten Kameraattrappen, nachdem sie ihre abschreckende Wirkung auf den Dieb verfehlt hatten, keinen Beitrag zur Identifizierung des Täters leisten konnten, womit der Schaden des Klägers mangels Aufklärbarkeit der Tat nicht mehr abgewendet werden konnte und sich solcherart als endgültig manifestierte.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den erstmals in der Revision aufgeworfenen Zweifeln an der Kausalität der Unterlassung der Beklagten muss hier aber unterbleiben, weil es sich insoweit - gemessen am erstinstanzlichen Parteienvorbringen, dessen Auslegung zufolge seiner Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage begründet (RIS-Justiz RS0042828 ua) - um unzulässige Neuerungen im Revisionsverfahren handelt (§ 504 Abs 2 ZPO), die unbeachtlich und daher auch nicht geeignet sind, eine erhebliche Rechtsfrage darzutun (vgl 9 Ob 14/10i ua).

Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist ihre Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Revisionsgegner hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979 ua).

Textnummer

E98125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00055.10V.0727.000

Im RIS seit

06.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten