TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 98/06/0238

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
58/01 Bergrecht;

Norm

BauG Stmk 1995 §3 Abs4;
BergG 1975 §145;
BergG 1975 §176 Abs2;
BergG 1975 §179;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde der S Bau-Aktiengesellschaft, Filialdirektion für Steiermark in Graz, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät E & Partner, Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1998, Zl. 03-12.10 M 110 - 98/1, betreffend Baubewilligung für die Errichtung einer Bitumenmischanlage (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Mürzzuschlag), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 31. Juli 1997 beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Mischanlage für bituminöses Mischgut innerhalb des Betriebsgeländes der K Betriebs-GesmbH auf den Grundstücken Nr. 1248 und 1249/1 der KG M. Diesem Ansuchen war eine Beschreibung der geplanten Anlage samt planlicher Darstellung derselben, Grundstücks- und Anrainer-Verzeichnisse sowie weitere, hier nicht interessierende Urkunden angeschlossen.

Gemäß Punkt 1 der Anlagebeschreibung ("Zweck der Anlage") handelt es sich bei der geplanten Anlage um eine Aufbereitungs-, Veredelungs- und Weiterverarbeitungsanlage, die im örtlichen Zusammenhang mit der genehmigten Kiesaufbereitungsanlage stehen soll, wobei der Zusammenhang mittels Radlader hergestellt werden soll. Die Mischanlage dient zur Herstellung von bituminösen Straßenbelägen, wie Trag-, Binden- oder Deckschichten, bzw. Spezialbelägen wie Drainasphalte. Diese bituminösen Straßenbeläge bestehen im Wesentlichen aus einem mineralischen Korngerüst (Kies, Kalk oder Hartgestein), Sand oder Gesteinsmehl (als Füller) und Bitumen als Bindemittel. Die zur Verwendung gelangenden Mineralien werden durch Erhitzen getrocknet, mit heißem Bitumen vermischt und das einbaufertige Mischgut in einem Verladesilo zur LKW-Verladung bereitgehalten.

Gemäß Punkt 3 der Anlagebeschreibung ist die Errichtung der Mischanlage auf den Grundstücken Nr. 1248 und 1249/1 der KG M beabsichtigt. Grundstückseigentümer ist die K Betriebs GesmbH. Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 3.0 der Stadtgemeinde M vom 20. August 1997 befinden sich die gegenständlichen Grundstücke im Freiland, die Sondernutzung "Bergbaugebiet" wurde darin ersichtlich gemacht.

Nach dem Inhalt des Punktes 4 der Anlagebeschreibung ("Materialgewinnung und Materialverwendung") sollen in dieser Anlage überwiegend grundeigene mineralische Baustoffe aufbereitet werden. Die Aufbereitung soll durch die bergbauberechtigte Gesellschaft, d.h. die K Betriebs Gesellschaft m.b.H. selbst erfolgen. Das vor Ort abgebaute Material soll vom Bergbaubetrieb K GesmbH in betriebsfähigem Zustand mittels Radlader bereit gestellt werden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde M als Baubehörde erster Instanz vom 25. Februar 1998 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 31. Juli 1997 infolge Widerspruchs des eingereichten Bauvorhabens zu dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 3.0 der Stadtgemeinde M vom 20. August 1997 abgewiesen. Die Behörde erster Instanz ging dabei davon aus, die gegenständlichen Grundstücke befänden sich im Bergbaugebiet der K Betriebs GesmbH, die auch Inhaber der Bergbauberechtigung sei. Bei dem beantragten Vorhaben handle es sich nach Auskunft der Berghauptmannschaft L vom 9. Jänner 1998 nicht um eine Bergbauanlage. Auf Grund der Angaben der Bewilligungswerberin solle die projektierte Mischanlage mit dem überwiegend vor Ort durch die bergbauberechtigte Grundstückseigentümerin abgebauten Material in betriebsfähigem Zustand mittels Radlager beschickt werden. Auf Grund der Angaben der Projektwerberin sei davon auszugehen, dass bei der beantragten Mischanlage ein bereits für sich verkaufsfähiges Produkt eingesetzt werden solle und die Anlage nicht für das Gewinnen von Rohstoffen (in diesem Fall Quarzit) erforderlich sei. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit sei an die maßgebenden Kriterien ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere könne auf Grund des Umstandes, dass das Bauvorhaben nicht zu den Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 3 Z. 4 (Steiermärkisches) Baugesetz zähle, davon ausgegangen werden, dass es nicht unmittelbar der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Sondernutzung Bergbaugebiet diene bzw. für eine bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 1. Juli 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG unter vollständiger Übernahme der wesentlichen Begründungselemente des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung machte die beschwerdeführende Partei geltend, die Gemeindeinstanzen als Baubehörden seien zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Z. 4 Steiermärkisches Baugesetz nicht zuständig gewesen, weil die (gemeint: ausschließliche) Zuständigkeit der Bergbehörde gegeben gewesen sei. Diese aber habe das gegenständliche Projekt bereits mit Bescheid vom 13. März 1998 bewilligt. Damit sei klar, dass die projektierte Anlage für eine bestimmungsgemäße Nutzung des Quarzitbergbaues erforderlich sei und damit der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Sondernutzung "Bergbaugebiet" diene. Dies gehe auch aus dem im Anlagebewilligungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten hervor.

Dieser Vorstellung lag der Bescheid der Berghauptmannschaft L vom 13. März 1998, mit welchem die Bewilligung zur Errichtung einer Mischgutanlage für bituminöses Mischgut im Bergbaugebiet der K Betrieb-GmbH auf Grundstück Nr. 1248 und 1249/1 der KG M gemäß §§ 176 Abs. 2 und 179 Berggesetz 1975 erteilt wurde, bei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 5. November 1998 wies die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 1. Juli 1998 erhobene Vorstellung mangels Verletzung von Rechten der Vorstellungswerberin als unbegründet ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der wesentlichen Rechtslage führte die belangte Behörde aus, aus den Bestimmungen der §§ 176 Abs. 2 und 179 Abs. 1 Berggesetz sei klar zu entnehmen, dass es sich bei den darin genannten Anlagen um keine Bergbauanlagen handle und Prüfungsgegenstand im (bergrechtlichen) Bewilligungsverfahren lediglich der Einfluss dieser Anlagen auf die Gewinnungs- und Speichertätigkeit im Bergbaugebiet oder eine sonstige Berührung sei. Die Kompetenzvorschrift "Bergwesen" ermächtige nicht dazu, die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung oder zum Betrieb von Anlagen derart ausschließlich zu regeln, dass den ansonst zuständigen Behörden des Landesvollziehungsbereiches und der mittelbaren Bundesverwaltung die Möglichkeit genommen werde, neben der Bergbehörde selbständig ein Verfahren auf Grund der nach der Art der Anlage in Betracht kommenden Vorschrift durchzuführen und selbst einen Bescheid zu erlassen. Unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" falle im Kern die Regelung des Gewinnens von mineralischen Rohstoffen mit typisch bergbautechnischen Mitteln und Methoden. Unter den Kompetenztatbestand Bergwesen fielen jedenfalls alle Regelungen, die der Abwehr von Gefahren dienten, die spezifisch im Zusammenhang mit dem Bergbau stehen und der Bevölkerung im Allgemeinen sowie den im Berg Arbeitenden im Besonderen drohen. Nicht zum "Bergwesen" zählten demnach Tätigkeiten, die keine speziellen bergbautechnischen, sondern bloß allgemeine technische Kenntnisse, Mittel und Methoden erforderten. Da die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen verfassungskonform auszulegen seien, könne § 3 Abs. 4 Baugesetz nur der Inhalt beigemessen werden, dass lediglich Bergbauanlagen, die nach bergrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürften, vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen seien. Eine dem Vorstellungsvorbringen folgende Auslegung würde dazu führen, dass sich Wohnhäuser etc., die in Bergbaugebieten errichtet würden und die ebenfalls gemäß § 176 Abs. 2 in Verbindung mit § 179 Berggesetz einer Bewilligung der Berghauptmannschaft bedürften, nicht dem Baugesetz unterlägen. Eine solche Interpretation würde den Kompetenzvorschriften widersprechen. Die Gemeindebehörden hätten daher rechtmäßigerweise ihre Zuständigkeit wahrgenommen. Die gegenständlichen Grundstücke seien im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde M als Freiland ausgewiesen, jedoch sei im Flächenwidmungsplan eine Ersichtlichmachung als Bergbaugebiet erfolgt. Eine Ersichtlichmachung habe keine bindende Wirkung, sondern nur informativen Charakter. Nach § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG) dürften im Freiland nur Neu- und Zubauten errichtet werden, die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich seien. Die Errichtung anderer Anlagen hätte allenfalls dann zulässig sein können, wenn der Flächenwidmungsplan eine solche Sondernutzung ausweise. Dem im gewerbebehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Bergwesen, auf dessen Ausführungen sich die beschwerdeführende Partei stütze, sei im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Aufstellungsplatz der gegenständlichen Anlage im Bergbaugebiet des Quarzitbergbaues M der K Betriebs GmbH K liege und der Bezug zum aufrechten Quarzitbergbau dadurch gegeben sei, dass nach den Projektsunterlagen das im Quarzitbergbau gewonnene Material nach erfolgter Aufbereitung durch die K Betriebs GesmbH mittels Radlader der Vordosieranlage zugeführt und weiter verarbeitet werde. Hier ergebe sich nach Aussage des Amtssachverständigen die "Schnittstelle" zwischen Bergbau und den bergrechtlich genehmigten Anlagen einerseits und der neu zu errichtenden Anlage der beschwerdeführenden Partei andererseits. Daraus und aus dem Bescheid der Berghauptmannschaft Leoben vom 13. März 1998 ergebe sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Errichtung einer Mischgutanlage für bituminöses Mischgut keine Bergbauanlage im Sinne des Berggesetzes sei. Da die Errichtung der projektsgegenständlichen Anlage in den Zuständigkeitsbereich der Baubehörde falle, jedoch im Freiland nicht bewilligungsfähig sei, sei die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid der letzten Gemeindeinstanz in keinen subjektiven Rechten verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich sinngemäß einerseits in ihrem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Unzuständigkeit der Baubehörde andererseits in ihrem Recht auf Erteilung einer Baubewilligung für den "Neubau einer Anlage, die für eine bestimmungsgemäße Sondernutzung im Sinne des § 25 Abs. 2 Z. 1 Stmk. ROG erforderlich" sei, verletzt; sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Zur Frage der geltend gemachten Unzuständigkeit der Baubehörde gemäß § 3 Z. 4 Stmk. Baugesetz vertritt die beschwerdeführende Partei zusammengefasst die Ansicht, eine Wortinterpretation des § 3 Abs. 4 Stmk. BauG führe noch keineswegs zu dem Ergebnis, dass lediglich Bergbauanlagen im Sinne der §§ 145 ff BergG vom Anwendungsbereich des Baugesetzes ausgenommen seien; vielmehr seien alle baulichen Anlagen ausgenommen, die nach bergrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürften - somit auch bauliche Anlagen nach § 176 Abs. 2 BergG. Diese Interpretation stehe auch im Einklang mit Art 10 B-VG. Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung ergebe sich, dass die gegenständliche Mischanlage für bituminöses Mischgut vom Anwendungsbereich des Stmk. BauG ausgeklammert bleibe und die Bewilligung einer derartigen Anlage in die ausschließliche Zuständigkeit der Bergbehörde falle, weil es sich bei den Verrichtungen, die im Rahmen dieser Anlage vorzunehmen beabsichtigt seien, um solche der "Aufbereitung und Zugutebringung der Mineralien" im Sinne des § 131 Allg. BergG 1854 handle. Der Bergbauberechtigte sei zu diesen Veredelungstätigkeiten berechtigt, wenn diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten vorgenommen würden. Dabei gingen die einzelnen Vorgänge ineinander über. Im Übrigen vertritt die beschwerdeführende Partei die Ansicht, bei der beantragten Anlage handle es sich - entgegen der von der Bergbehörde vertretenen Auffassung - um eine Bergbauanlage im Sinne des § 145 BergG, weil die mit dieser - vom Bergbauberechtigten befugterweise - vorzunehmenden Veredelungsarbeiten unter Einsatz typisch bergbautechnischer Mittel und Methoden erfolgen solle.

Zur Frage des Widerspruches gegen den rechtskräftigen Flächenwidmungsplan bringt die beschwerdeführende Partei zusammenfassend vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass das gegenständliche Bergbaugebiet nicht als Sondernutzungsfläche im Flächenwidmungsplan festgelegt worden sei. Deshalb sei sie auch nicht darauf eingegangen, ob die beantragte Anlage der bestimmungsgemäßen Nutzung der ausgewiesenen Sondernutzung Bergbaugebiet diene. Richtigerweise wäre davon auszugehen gewesen, dass die Anlage der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bergbaugebietes diene, zumal sie mit den gewonnenen mineralischen Rohstoffen in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Bergbau und den bergrechtlich genehmigten Anlagen stehe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Artikel 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG sind Angelegenheiten des "Bergwesens" Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Gemäß Artikel 15 Abs. 1 B-VG verbleibt eine Angelegenheit, soweit sie nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.

§ 3 Z. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, lautet:

"Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für bauliche Anlagen, die nach bergrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen oder abfallrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen."

Das in die landesrechtliche Regelungskompetenz fallende Steiermärkische Baugesetz nimmt seinem Wortlaut nach somit alle "baulichen Anlagen", die - soweit hier von Relevanz - nach bergrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, von seinem Geltungsbereich aus.

Nach § 176 Abs. 2 des im Beschwerdefall maßgeblichen Berggesetzes 1975 dürfen in Bergbaugebieten nach Maßnahme des § 179 Bauten und andere Anlagen, so weit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt, nur mit Bewilligung der Berghauptmannschaft errichtet werden. Dies gilt auch bei wesentlichen Erweiterungen und Veränderungen der Anlagen.

Die Bewilligung nach § 176 Abs. 2 Berggesetz 1975 ist nach § 179 Abs. 1 leg. cit. von der Berghauptmannschaft zu erteilen, wenn durch die Errichtung des geplanten Baues oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem nicht verhindert oder erheblich erschwert wird und eine wesentliche Veränderung der geplanten Anlage durch Bodenverformungen nicht oder nicht mehr zu erwarten ist oder durch geeignete Maßnahmen hintangehalten wird. Nimmt der Bergbauberechtigte die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich, so ist die Bewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen gleichfalls zu erteilen. Mit der Bewilligung kann die Verpflichtung zu bestimmten Sicherheitsvorkehrungen verbunden werden.

Die im Beschwerdefall projektierte Bitumenmischanlage ist zwar nicht als "Bergbauanlage" im Sinne des § 145 BergG, wohl aber als sonstiger Bau oder sonstige „andere Anlage" zu qualifizieren, für deren Errichtung eine bergrechtliche Bewilligung nach § 176 Abs. 2 in Verbindung mit § 179 Abs. 1 BergG 1975 vorgesehen ist.

Dass im Beschwerdefall die bergrechtliche Bewilligung bereits erteilt wurde ist aktenkundig.

Damit aber liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Stmk. BauG vor, so dass eine Zuständigkeit der Baubehörden zur Behandlung dieses Bauansuchens nach den Bestimmungen des Stmk. Baugesetzes nicht gegeben war.

Da die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Gemeindebehörden als Baubehörden im Verfahren über die von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorstellung nicht erkannt und zum Anlass für eine Behebung des bekämpften Bescheides genommen hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998060238.X00

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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