TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 96/02/0599

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 8. Oktober 1996, Zl. MA 65 - 12/383/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Oktober 1996 wurden dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 89a Abs. 7 und 7a StVO in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 23. Februar 1995, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 8/95, Kosten für die von der Magistratsabteilung 48 am 10. Oktober 1995 um

12.52 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 18., Theresiengasse 20-24, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges in der Gesamthöhe von insgesamt S 2.041,-- vorgeschrieben.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des entfernten Pkws; er wende jedoch ein, dass eine Hinderung bzw. Behinderung am Aus- und Einfahren nicht eingetreten wäre, da sein Fahrzeug bloß 40 cm bis max. 75 cm in die 3,5 m breite Einfahrt hineingeragt habe. Dem seien jedoch die Angaben des (polizeilichen) Meldungslegers in der Anzeige sowie anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. März 1996 entgegen zu halten, wonach das gegenständliche Fahrzeug damals ca. 75 cm "in der Einfahrt" gestanden sei, wodurch ein dort etabliertes Unternehmen mit seinen Fahrzeugen weder ein- noch ausfahren hätte können. Diesen Sachverhalt habe er an Hand einer maßstabgetreuen Skizze verdeutlicht. Die Aufforderin L. (die Hauswartin des gegenständlichen Hauses) habe diese Angaben des Meldungslegers bei ihrer Zeugeneinvernahme vom 17. Juni 1996 im Wesentlichen bestätigt. Es stehe sohin fest, dass durch das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers die Einfahrt erheblich eingeengt worden sei, wobei unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer angegebenen Torbreite die Resteinfahrtbreite ca. 2,75 m betragen habe. Unter Bedachtnahme auf die erlaubte Fahrzeugbreite von 2,5 m sowie den beim Einbiegen von der Fahrbahn erforderlichen Schwenkbereich sei sohin davon auszugehen, dass eine relevante Hinderung an der Einfahrt im Sinne der Bestimmung des § 89a Abs. 2a lit. c StVO jedenfalls zu besorgen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 2 erster Satz StVO hat die Behörde dann, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug ... der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.

Nach Abs. 2a lit. c dieses Paragraphen ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines (sonstigen) Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist.

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1989, Slg. Nr. 12 886/A, und vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0112, für sich ins Treffen führt, frei zu haltende Verkehrsflächen dürften "nicht gleichsam zentimeterweise von unberechtigten Fahrzeugen verkleinert werden", so genügt der Hinweis, dass beide Erkenntnisse nicht auf die Hinderung der Zufahrt zu einer "Garagen- oder Grundstückseinfahrt" Bezug nehmen; dieser Rechtssatz ist schon vom Schutzzweck her gesehen darauf nicht übertragbar.

Was zunächst des Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, das gegenständliche Haus habe "mehrere gleichartige Ein- und Ausfahrten, es sei auch die Benützung der übrigen Ausfahrten gewährleistet gewesen", so verstößt der Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot; es war daher nicht darauf einzugehen.

Der Beschwerdeführer bringt allerdings auch vor, ein in das gegenständliche Wohnhaus einfahrendes Fahrzeug habe keinesfalls ausholend oder schwenkend einfahren müssen.

Da auch die belangte Behörde davon ausgeht, es sei eine Resteinfahrtbreite von ca. 2,75 m verblieben, kommt selbst unter dem Blickwinkel der von der belangten Behörde ins Treffen geführten erlaubten Fahrzeugbreite von 2,5 m dem beim Einbiegen von der Fahrbahn erforderlichen "Schwenkbereich" wesentliche Bedeutung zu. Dieser "Schwenkbereich" hängt wesentlich auch von jenem Winkel (zur Fahrbahn) ab, in welchem das Fahrzeug abgestellt war, aber auch von der Länge dieses Fahrzeuges und seinem Abstand von der Einfahrt. Hiezu wurden keine ausreichenden Feststellungen getroffen:

Was zunächst die Zeugin L. anlangt, so erschöpft sich deren Aussage darin, dass das Fahrzeug so vor der Ein- bzw. Ausfahrt abgestellt gewesen sei, dass diese für ein namentlich genanntes Unternehmen nicht benützbar gewesen sei. In seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 1996 verwies der Meldungsleger gleichfalls auf die Hinderung dieser Fahrzeuge und bemerkte, dass an dieser Örtlichkeit eine Schrägparkordnung bestehe. In seiner Zeugenaussage vom 8. März 1996 brachte er vor, dass das gegenständliche Fahrzeug ca. "3/4 m" in der Einfahrt gestanden sei und die Verkehrsbehinderung darin bestanden habe, dass "die dort etablierte Fa." mit ihren Fahrzeugen weder ein- noch ausfahren hätte können. Anlässlich dieser Niederschrift trug der Meldungsleger das Kraftfahrzeug in eine maßstabgetreue Skizze ein. Die Ausmaße dieses Fahrzeuges hat der Meldungsleger jedoch - wie sich zweifelsfrei in Verbindung mit seiner Angabe des "Hineinragens" von ca. 3/4 m ergibt - nicht maßstabgetreu vorgenommen, sodass sich die belangte Behörde zur Frage des erforderlichen "Schwenkbereiches" beim Einbiegen von der Fahrbahn auch nicht auf die ihr vorliegenden Angaben des Meldungslegers einschließlich der erwähnten Skizze stützen konnte. Vielmehr hätte es in diesem Zusammenhang näherer Feststellungen - sofern diesbezügliche Fragen noch offen blieben allenfalls unter Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen - bedurft.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schriftsatzaufwand war nach dem am 1. September 1997 in Kraft getretenen zweiten Satz des § 49 Abs. 1 VwGG - da der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt in eigener Sache einschreitet - nicht zuzuerkennen (vgl. näher das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0214, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Wien, am 23. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996020599.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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