TE OGH 2011/8/9 12Os75/11p

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuel K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und über die Berufung des Angeklagten Dominik S***** und die Berufungen der Angeklagten Manuel K*****, Dominik F*****, Philipp P***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Jugendschöffengericht vom 22. März 2011, GZ 15 Hv 3/11t-26, sowie über die Beschwerden der Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§§ 50, 52 StGB) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Dominik S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch Schuldsprüche anderer Angeklagter und Freisprüche enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Dominik S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt (Schuldspruch III./).

Danach hat er am 1. Jänner 2011 in Steyr (US 8) in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit Dominik St***** Herwig R***** am Körper verletzt, indem er ihn zu Boden riss und ihm gezielte heftige Fußtritte gegen den Kopf und Dominik St***** ihm heftige Fußtritte gegen den Oberkörper versetzte, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung des Herwig R*****, nämlich einen Bruch der Pyramide des Schläfenbeins rechts und andere im Urteil näher genannte Verletzungen zur Folge hatte.

Die dagegen vom Angeklagten Dominik S***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der Begründungsmangel der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist (RIS-Justiz RS0117995).

Dies trifft jedoch der Beschwerde zuwider auf die Erwägungen der Tatrichter zu einem Facebook-Eintrag des Angeklagten F***** (US 13 oben) nicht zu. Die Tatrichter bezogen sich damit unmissverständlich auf den Angeklagten Dominik S*****.

Mit diesem und dem weiteren Vorbringen (Punkt 1./a./) vermengt die Beschwerde zudem Feststellungen der für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen (US 9 f) und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung (US 11 ff). Sie ist daher nicht an den Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes orientiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 393). Dass es einer getroffenen Feststellung an einer zureichenden Begründung mangle (Z 5 vierter Fall), wird nicht vorgebracht.

Indem die vom Erstgericht zitierten Fundstellen (US 12 unten) nicht den Zeugen Daniel Fe***** betreffen, kann von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) in Ansehung seiner Aussagen (ON 25 S 86 ff) - wie die Beschwerde letztlich selbst einräumt (1./e./) - keine Rede sein.

Weshalb sich die Tatrichter mit dem Lichtbild ON 15 S 271 hätten befassen sollen (Z 5 zweiter Fall), wird aus dem Vorbringen nicht klar (RIS-Justiz RS0117593).

Mit sich selbst in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen nur dann, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437).

Einen solchen Fehler zeigt aber die Beschwerde in Betreff der Urteilserwägungen zur (eingeschränkten) Glaubwürdigkeit der Zeugen G*****, L*****, Fe*****, Pa***** und St***** mit dem Einwand, das Erstgericht sei von einer Absprache ausgegangen (US 11 ff), nicht auf.

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Einem Teil des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) fehlt die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446).

Mit den im Übrigen vorgebrachten Spekulationen über die Bedeutung eines Facebook-Eintrags und Hinweisen auf Aussagen der Zeugen Dominik F***** und Herwig R***** sowie die Verantwortung des Angeklagten Dominik S***** vermag die Beschwerde keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Dominik S***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98084

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00075.11P.0809.000

Im RIS seit

01.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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