Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesmbH, *****, vertreten durch Wetzl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 72.670 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2011, GZ 1 R 3/11k-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Technische Lösungen sind urheberrechtlich nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben (4 Ob 337/84 - „Mart-Stam“-Stuhl; 4 Ob 41/06t - Hundertwasserhaus IV; 4 Ob 229/02h - Hundertwasserhaus II; RIS-Justiz RS0076654 [T4]; RS0076633 [T5]). Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist nur eine bestimmte Formung des Stoffes (RIS-Justiz RS0076830 [T4]). Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch-geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt (vgl 4 Ob 62/07g - Flughafen Wien).
1.2. Die Frage, ob gestalterische Elemente von Planzeichnungen in ihrer konkreten Ausformung als Verwirklichung einer künstlerischen Raumvorstellung urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen können, weil es sich dabei um individuelle, eigentümliche Leistungen handelt, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen und üblicherweise Hervorgebrachten abheben, ist eine durch das Gericht zu lösende Rechtsfrage (stRsp RIS-Justiz RS0043530).
1.3. Das Berufungsgericht hat den unter Verantwortung der Klägerin hergestellten Plänen der Haus-, Elektro-, Küchen- und Kühltechnik für eine Industrieküche urheberrechtlichen Schutz mit der Begründung versagt, es lägen zwar zweckmäßige individuelle technische Lösungen komplexer Problemstellungen, aber keine künstlerischen Leistungen vor. Diese Beurteilung im Einzelfall hält sich im Rahmen der zuvor referierten Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung.
2.1. Der Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 62/07g - Flughafen Wien ausgesprochen, dass ein Planverfasser, der sich an einem Planungswettbewerb beteiligt, bei unbefugter Verwendung seiner Planung durch den Auslober des Wettbewerbs gegen diesen einen Verwendungsanspruch besitzen kann, sofern die Planungsleistungen nicht durch Entgeltsleistungen an den Planer abgedeckt sind. Letzteres war dort der Fall, weil die vom Auslober bezahlten Prämien an die Preisträger des Wettbewerbs kein Entgelt für die später ohne Zustimmung verwendeten Planungsleistungen waren.
2.2. Diese Entscheidung ist - entgegen der Auffassung der Rechtsmitttelwerberin - nicht einschlägig. Die Planungsleistungen der Klägerin wurden im Anlassfall in Erfüllung eines entgeltlichen Auftragsverhältnisses zur Generalplanerin erbracht, womit in diesem Vertragsverhältnis das Entgelt für die Planung abgegolten worden ist. Dass es in diesem Auftragsverhältnis nach Konkurseröffnung über das Vermögen der Auftraggeberin zum Abschluss eines Generalvergleichs mit wechselseitigem Anspruchsverzicht gekommen ist, ändert nichts daran, dass die Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf das Entgelt für ihre Planungsleistungen besitzt, der einem Verwendungsanspruch gegenüber Dritten (hier: der beklagten Bauherrin) entgegensteht (stRsp RIS-Justiz RS0028179). Die Vermögensverschiebung war im vorliegenden Fall durch zwei Verträge gedeckt.
2.3. Die erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, die Weiterverwendung der Planungsunterlagen durch von der Auftraggeberin verschiedene Dritte (gemeint: planausführende Professionisten) sei nicht vom vereinbarten Entgelt umfasst gewesen, findet im erstinstanzlichen Vorbringen keine Deckung und widerspricht darüber hinaus dem Wesen eines Vertrags, bei der ein Generalplaner die Herstellung von Ausführungsplänen für ein konkretes Bauvorhaben in Auftrag gibt. In einem solchen Vertragsverhältnis wird nämlich regelmäßig nicht zur Bedingung gemacht, dass der Auftraggeber das Bauvorhaben anhand der vom Auftragnehmer gelieferten Pläne höchstpersönlich erbringen muss, andernfalls ein erhöhtes Entgelt zu leisten wäre.
Textnummer
E98140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00089.11H.0809.000Im RIS seit
07.09.2011Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012