TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/23 2001/02/0036

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Veröffentlicht am 23.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der F in K, vertreten durch Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 1. September 2000, Zl. UVS- 03/P/18/2148/1999/19, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. September 2000 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe sich am 25. September 1998 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher umschriebenen Ort in Wien als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges geweigert, ihre Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet werden habe können, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Sie habe dadurch § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO übertreten, weshalb über sie gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin als Lenkerin des näher bezeichneten Kraftfahrzeuges am Tatort zur Tatzeit zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten und im Verlaufe dieser Amtshandlung unter anderem aufgefordert worden sei, eine Alkomatuntersuchung (an sich) durchzuführen. Dieser Aufforderung habe sie zugestimmt, jedoch bei zumindest zwei Blasversuchen kein verwertbares Ergebnis erzielt, da die Atmung laut Messprotokoll nicht korrekt gewesen sei.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid weiter unter anderem davon aus, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage gewesen wäre, eine Alkomatuntersuchung ordnungsgemäß durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hält dem - zusammengefasst - entgegen, die ungültigen Messergebnisse seien infolge mangelnder Aufklärung darüber, wie sie zu blasen habe, zu Stande gekommen, sie habe einen neuerlichen Blasversuch nicht verweigert, sondern sei aus gesundheitlichen Gründen an diesem Abend dazu nicht mehr in der Lage gewesen und überdies habe der Umstand, dass sie den Abend in einem verrauchten Lokal verbracht habe, dazu geführt, dass nicht nur ihre Augen gerötet gewesen seien, sondern dass auch ihre Atmung beeinträchtigt gewesen sei, was durch eine Verkühlung noch verstärkt worden sei; hiezu hätte der Sachverständige überdies noch befragt werden müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin auf eine - von der belangten Behörde verneinte - mangelnde Aufklärung über den Umgang mit dem Atemalkoholmessgerät verweist, ist ihr zu entgegnen, dass ihr diesbezügliches Vorbringen nicht nur den Angaben in der Anzeige und des Meldungslegers sowie eines weiteren vernommenen Polizeibeamten widerspricht, sondern auch mit ihrem eigenen (sonstigen) Vorbringen nicht im Einklang steht, wonach sie (allein) auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wäre, taugliche Messergebnisse zu erzielen. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen, einen neuerlichen Blasversuch vorzunehmen (obwohl die Beamten nicht von sich aus die Amtshandlung abgebrochen hätten); die Beschwerdeführerin hat damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, von sich aus (im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand) keinen weiteren Blasversuch mehr unternommen haben zu wollen. Damit ist aber allein entscheidend die Frage, ob sie auf Grund ihres Gesundheitszustandes in der Lage gewesen wäre, taugliche Messergebnisse zu erzielen. Dies hat die belangte Behörde - gestützt auf mehrere Sachverständigengutachten - schlüssig bejaht. Dass die Beschwerdeführerin nicht durch die von ihr behauptete Schilddrüsenoperation und die - allenfalls damit verbundenen - psychischen Besonderheiten, sondern vielmehr durch behauptete Umstände, wie den Aufenthalt in einem verrauchten Raum und eine Verkühlung, maßgebend an der Erzielung tauglicher Messergebnisse gehindert gewesen wäre, ist nach diesen Gutachten nicht anzunehmen; die Beschwerdeführerin hat nach ihrem eigenen Vorbringen dies auch nicht zum Anlass genommen, selbst eine entsprechende Ergänzung der Sachverständigengutachten unter dem dargestellten Aspekt anzuregen. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr die Unterlassung der Einvernahme der beiden Mitfahrerinnen durch die belangte Behörde rügt, legt sie die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Diese Zeuginnen wurden zum Beweisthema des Unterlassens weiterer Blasversuche "aus gesundheitlichen Gründen" geführt; der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang war aber durch die eingeholten Sachverständigengutachten bereits geklärt. Den Gutachten aber hätte nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden können.

Ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich in der Lage war, taugliche Messergebnisse zu erbringen, dies aber - auch infolge des ihr zuzurechnenden Unterbleibens weiterer Versuche - nicht gelungen ist, hat die belangte Behörde somit zutreffend den Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO als verwirklicht angesehen.

Soweit die Beschwerdeführerin noch darauf verweist, dass entsprechend der Vorschrift des § 5 Abs. 5 (Z. 2) StVO eine klinische Untersuchung bzw. Blutabnahme hätte vorgenommen werden müssen, da in ihrem Fall aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen der Alkotest nicht möglich gewesen sei, so kann der Verwaltungsgerichtshof dem schon aus den dargelegten Erwägungen nicht folgen, wonach derartige Gründe in ihrer Person nicht vorlagen. Darüber hinaus verkennt aber die Beschwerdeführerin nach dem Zusammenhang ihrer Ausführungen offenbar, dass sie nicht nach § 5 Abs. 1 StVO wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft wurde, sondern deshalb, weil sie sich im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. geweigert hat, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wird aber eine Beschwerde nach § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen, war auch die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1997, Zl. 97/19/0981), jedenfalls wenn dies - wie im Beschwerdefall - nicht durch Art. 6 MRK geboten war.

Wien, am 23. Februar 2001

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001020036.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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