TE OGH 2011/8/9 12Os105/11z

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred S***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. April 2011, GZ 39 Hv 78/10g-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Manfred S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Schuldspruch des Angeklagten Ymer Sa***** enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Manfred S***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Ende 2006 und dem 12. Februar 2007 in P***** und an anderen Orten (US 5) zur strafbaren Handlung des Ymer Sa*****, des inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Ivan B***** und eines unbekannt gebliebenen weiteren Täters, die am 12. Februar 2007 in P***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Leopold St***** mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt haben, indem sie dem Genannten auflauerten, ihm unter Versetzung von Schlägen und der Forderung nach Bargeld unter Vorhalt von Messern, seiner Fesselung und Knebelung sowie der Ankündigung, ihm die Finger abzuschneiden, ihn umzubringen und unter Zufügung von Schnittverletzungen zur Herausgabe seiner Brieftasche mit 800 Euro Bargeld zwangen und ihm Schlüssel und Zigaretten abnahmen, wobei Ymer Sa***** den Raub unter Verwendung einer Waffe verübte, beigetragen, indem er für den Transport der Genannten nach Österreich und in weiterer Folge zum Tatort sowie die Unterbringung in Österreich sorgte und ihnen die Einweisung in die örtlichen Gegebenheiten gab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5 sowie der Sache nach auch Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch Ablehnung der begehrten Vernehmung der Zeugin Lilian-Helene K***** Verteidigungsrechte nicht geschmälert. Der Antrag ließ im Dunkeln, weshalb das Beweisthema „Richtigkeit der Angaben des Erstangeklagten, dass er regelmäßig mit slowakischen Staatsbürgern Kontakt hatte und dass sich diese in seinem Lokal befunden haben und er sie immer wieder mit seinem Fahrzeug wo hingebracht hat“ (ON 126 S 7) für die Beurteilung des Tatverdachts von Bedeutung sei (§ 55 Abs 2 Z 1 StPO; RIS-Justiz RS0118444).

Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer während des Raubüberfalls sein Mobiltelefon abgeschaltet hatte, nahmen die Tatrichter gar wohl Bedacht (US 6), ebenso auf die Reisebewegungen der Angeklagten vor, während und nach der Tat (US 7, 11 f). Die insoweit eingewendete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor. Dass aus den vorliegenden Prämissen auch dem Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden konnten, stellt keinen Begründungsmangel dar (RIS-Justiz RS0106642, RS0099455). Diesbezügliche Spekulationen der Mängelrüge gehen demnach ins Leere.

Indem der Beschwerdeführer auf das Motiv der Tatbegehung rekurriert (Z 5 vierter Fall), spricht er keine entscheidende Tatsache an: Das Tatmotiv berührt weder die Schuldfrage noch den anzuwendenden Strafsatz (RIS-Justiz RS0088761).

Die Feststellungen zur inneren Tatseite aus dem Verhalten des Angeklagten abzuleiten (US 13 f) ist rechtsstaatlich durchaus vertretbar. Auch der insoweit reklamierte Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) ist daher nicht gegeben (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Wenn der Beschwerdeführer Konstatierungen darüber vermisst, ob seine Willensausrichtung den Einsatz einer Waffe bei Begehung des Raubes umfasste (der Sache nach Z 10), übergeht er die diesbezüglichen Konstatierungen (US 5, 7). Soweit er dafür im Urteil keine Begründung findet (Z 5 vierter Fall), lässt er die entsprechenden Erwägungen der Tatrichter außer Acht (US 13 f; RIS-Justiz RS0119370).

Durch Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der von der Z 5 bezeichneten Fehler behauptet (RIS-Justiz RS0117445, RS0117561, RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Manfred S***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00105.11Z.0809.000

Im RIS seit

24.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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