TE OGH 2011/8/9 12Os62/11a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin E***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 11. November 2010, GZ 34 Hv 117/10h-46, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, des Angeklagten, seines gesetzlichen Vertreters Simon E***** und seines Verteidigers Mag. Knjizevic

I./ zu Recht erkannt:

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch II./1./ und in der zu II./1./ und III./2./ gebildeten Subsumtionseinheit sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung, demzufolge auch der Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Martin E***** hat durch die zu III./2./ angeführte Tat das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB begangen und wird hiefür sowie für die ihm nach dem aufrecht gebliebenen Schuldspruch weiterhin zur Last liegenden Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Über die Anrechnung der Vorhaft hat das Erstgericht zu entscheiden.

II./ den Beschluss gefasst:

Spruch

Die bedingte Nachsicht der über Martin E***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Oktober 2009, GZ 36 Hv 162/09i-31, verhängten Freiheitsstrafe wird widerrufen.

Mit seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diesen Beschluss verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Martin E***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB (II./1./ und III./2./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./2./), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (II./3./) und der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (III./1./) schuldig erkannt.

Demnach hat er

I./ am 1. August 2010 in Kufstein Lisa A***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte, wodurch sie eine Gesichtsprellung links sowie einen Bluterguss an der Unterlippe erlitt;

II./ am 14. Juni 2010 in E***** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Marco N***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1./ Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei bereits entwertete deutsche Kennzeichentafeln M*****, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen, indem sie dazu über das versperrte Firmentor ins Firmengelände einstiegen und die Kennzeichen von einem Autowrack abmontierten;

2./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich die Kennzeichentafeln KU*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem sie diese von einem Fahrzeug des Unternehmens abmontierten und mitnahmen (US 10);

3./ zwei Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, nämlich einen PKW Mercedes 220 CDI und einen PKW Mercedes SL 500 Roadster, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen;

III./ am 12. Juni 2010 in E*****

1./ eine fremde Sache, die der Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen dient, nämlich einen Feuerlöscher, unbrauchbar gemacht, indem er dessen Inhalt durch Versprühen entleerte;

2./ versucht, Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** fremde bewegliche Sachen, nämlich allenfalls vorzufindende Wertgegenstände, insbesondere einen Kfz-Schlüssel, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch wegzunehmen, indem er die Seitenscheibe eines abgestellten PKW eintrat und ansetzte, die Tür zum Geräteraum aufzubrechen (US 9).

Rechtliche Beurteilung

Der auf Z 5, 5a und 9 lit a, der Sache nach auch Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, allein auf den Schuldspruch wegen Diebstahls (II./1. und III./2./) bezogenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt zum Teil Berechtigung zu.

Die gegen den Schuldspruch III./2./ erhobenen Einwände sind nicht zielführend:

Die Feststellungen zur inneren Tatseite wurden entgegen dem Beschwerdevorbringen (Z 5 vierter Fall) gar wohl begründet (US 18), wobei der Schluss der Tatrichter vom Verhalten des Angeklagten auf sein Vorhaben rechtsstaatlich durchaus vertretbar ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Verantwortung und die Aussagen der im Verfahren befragten Zeugen werden keine erheblichen Bedenken geweckt.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht hinsichtlich des Tatobjekts von einem geringeren als im Urteil festgestellten Umfang aus (US 9: „Fahrzeugschlüssel und andere Wertgegenstände“; RIS-Justiz RS0099810).

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.

Hinsichtlich des Schuldspruchs II./1./ bringt der Angeklagte jedoch nominell aus Z 9 lit a, angesichts im Urteil angenommener Idealkonkurrenz (vgl II./2./; US 10 f) inhaltlich aus Z 10 deutlich genug vor, dass es den - „entwerteten“ und demgemäß vom Erstgericht zu Recht nicht § 229 Abs 1 StGB unterstellten (US 10, 19; RIS-Justiz RS0095608, RS0095589, RS0095554) - weggenommenen Kennzeichentafeln an einem Tauschwert iSd § 127 StGB fehlt (13 Os 52/10m [verstärkter Senat], EvBl 2011/28, 181 = JBl 2011, 400 [Reindl-Krauskopf]; RIS-Justiz RS0126373). Einen besonderen Materialwert hat das Erstgericht nicht festgestellt (vgl US 19). Konstatierungen in dieser Richtung sind in einem weiteren Rechtsgang keinesfalls zu erwarten, weshalb in der Sache zu erkennen war (RIS-Justiz RS0100239).

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden, weil nur die Tat zu III./2./, aber nicht auch die Tat zu II./1./ als Diebstahl zu beurteilen ist. Einem Freispruch zu II./1./ stand die erwähnte Annahme von Idealkonkurrenz entgegen (US 10 f; RIS-Justiz RS0115553, RS0090675, RS0091051).

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe war neben dem raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0091041, RS0090981) und der Tatbegehung (Schuldspruch I./) während des bereits anhängigen (Schuldspruch II./1./ und 3./; vgl S 41 ff in ON 29) Strafverfahrens auch noch erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen begangen hat und schon mehrfach wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist, mildernd hingegen die teilweise geständige Verantwortung und der Umstand, dass es hinsichtlich des Einbruchsdiebstahls beim Versuch geblieben ist.

Im Hinblick auf die Vordelinquenz und den raschen Rückfall des Angeklagten sah sich der Oberste Gerichtshof mit Blick auf die Erfordernisse der Spezialprävention überdies zum Widerruf der bedingten Nachsicht der vom Landesgericht Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten bestimmt (§ 53 Abs 1 StGB).

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidungen zu verweisen.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00062.11A.0809.000

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten