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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der H in N, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Silberzeile 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23. Dezember 1999, Zl. VwSen-106423/12/Sch/Rd, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 1999 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe am 28. Dezember 1998 einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw gegen 5.30 Uhr von ihrer Wohnung, K-Platz, Ortsgebiet N, ca. 400 m auf der HB-Straße bis H-Straße, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie habe eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 12.000,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden) verhängt. Die Tatsache der Alkoholisierung sei auf Grund des am 28. Dezember 1998 um
9.32 Uhr durchgeführten Alkotests, der einen Alkoholgehalt der Atemluft der Beschwerdeführerin von 0,53 mg/l ergeben habe, erwiesen. Unter Berücksichtigung des für die Beschwerdeführerin günstigsten Blutalkoholabbauwertes von 0,1 %o pro Stunde ergebe sich auf den Tatzeitpunkt ein Alkoholisierungsgrad von mindestens 1,46 %o.
Begründend ging die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit der im Verwaltungsverfahren aufgestellten Behauptung des "Nachtrunks" (zwischen Lenkzeitpunkt und Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt) aus. Das verwendete Gerät "Dräger Alcotest 7110 A", sei funktionstüchtig gewesen. Nach einem eingeholten ärztlichen Gutachten sei die Differenz zwischen dem um 9.32 Uhr erzielten Ergebnis von 0,53 mg/l Atemluftalkoholkonzentration zu dem um 15.00 Uhr anlässlich einer anderen Amtshandlung mit demselben Gerät gemessenen Wert von 0,00 mg/l als unbedenklich einzustufen, weil ein Alkoholabbauwert von 0,2 %o pro Stunde im physiologischen Bereich liege und die genannte Differenz mit einem Alkoholabbauwert von knapp unter 0,2 %o pro Stunde erklärbar sei. Der Rückrechnung des Blutalkoholwertes vom Messzeitpunkt auf den Lenkzeitpunkt liege der physiologisch niedrigstmögliche Alkoholabbauwert von 0,1 %o pro Stunde zu Grunde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bekämpft in der Beschwerde nicht, dass die belangte Behörde ihre Verantwortung, sie habe einen "Nachtrunk" getätigt, verworfen hat. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Richtigkeit des um 9.32 Uhr gemessenen Wertes von 0,53 mg/l Atemluftalkohol.
Diesbezüglich bringt sie zunächst vor, es sei als Alkoholisierungssymptom lediglich gerötete Augenbindehäute festgestellt worden, was bei einem Schlaf von nur zwei Stunden erklärlich sei. Deshalb stehe das Messergebnis "in erheblicher Diskrepanz mit sonstigen Alkoholisierungssymptomen". Dieses Vorbringen ist aktenwidrig, denn in der Anzeige, welche Gegenstand der von der Berufungsbehörde durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung war, ist unter der Rubrik "Beurteilung von Alkoholisierungssymptomen" auch ein deutlicher Alkoholgeruch vermerkt. Die behauptete Diskrepanz zwischen Symptomen und Messergebnis liegt schon aus diesem Grund - unabhängig von der Frage der Relevanz - nicht vor.
Des Weiteren vermeint die Beschwerdeführerin, aus der im Verwaltungsverfahren zu Tage getretenen Störung am verwendeten Gerät, die den Ausdruck gemessener Werte zunächst unmöglich macht, eine Funktionsuntüchtigkeit ableiten zu können. Die Beschwerdeführerin nennt aber keine konkreten Gründe, warum ein technisches Gerät nach Behebung einer Störung (hier: aufgetreten bei der Druckausgabe der ersten Messergebnisse) fehlerhaft sein sollte, wenn es dahingehend keine objektiven Anhaltspunkte gibt (hier wurden die weiteren Ergebnisse, welche Grundlage des gegenständlichen Strafverfahrens sind, nicht nur wie die ersten Messungen am Display angezeigt, sondern auch problemlos ausgedruckt). Bei der weiteren die Beschwerdeführerin betreffenden Untersuchung um 15.00 Uhr wurde - wie sich aus den im Akt einliegenden Messprotokollen an Hand der Type und Seriennummer des verwendeten Gerätes eindeutig ergibt - dasselbe Gerät verwendet. Auch bei dieser Messung sind keine objektiven Umstände zu ersehen, welche auf eine Störung oder Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes hindeuteten. Selbst die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass dieses Gerät um 15.00 Uhr einen Funktionsfehler aufgewiesen hätte.
Als weiteren Grund zur Bezweiflung des Messergebnisses von 9.32 Uhr führt die Beschwerdeführerin die Divergenz zum Messergebnis von 15.00 Uhr ins Treffen. Es dürfe nur der in der Rechtsprechung verwendete Mittelwert zur Berechnung herangezogen werden.
Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass es zur Überprüfung der Richtigkeit zweier Messergebnisse durchaus zulässig ist, mittels eines medizinischen Gutachtens festzustellen, ob sie in Berücksichtigung physiologischer Gegebenheiten möglich sind. Dass aber die Ausführungen der im gegenständlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen, welche die gegenständliche Differenz der Messergebnisse um 9.32 Uhr und 15.00 Uhr bei einem möglichen Abbauwert von knapp unter 0,2 %o pro Stunde als erklärbar ansahen, aus fachlichen Gründen unrichtig seien, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Es ist auch nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde bei der Rückrechnung des Blutalkoholwertes vom Messzeitpunkt 9.32 Uhr auf den Lenkzeitpunkt 5.30 Uhr den für die Beschwerdeführerin günstigsten, im physiologischen Bereich liegenden, Abbauwert zu Grunde gelegt hat. Hätte die belangte Behörde - wie die Beschwerdeführerin fordert - bei der Rückrechnung nicht den günstigsten Abbauwert, sondern einen Mittelwert herangezogen, so hätte dies zum Lenkzeitpunkt noch einen deutlich höheren Blutalkoholwert als 1,46 %o ergeben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 2001
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkotestEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020038.X00Im RIS seit
12.06.2001