Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Sandro B***** wegen des Verbrechens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 3 und Abs 2 erster Fall StGB aF und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 117/05a des Landesgerichts Linz, über die von der Generalprokuratur gegen die Ausfertigung des Urteils in gekürzter Form erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner zu Recht erkannt:
Spruch
Das Gesetz wurde durch den Vorgang, dass das Urteil vom 4. Oktober 2005 in gekürzter Form ausgefertigt worden ist, in § 488 Z 7 StPO idF vor BGBl I 2007/93 verletzt.
Dem Landesgericht Linz wird aufgetragen, das Urteil nach Maßgabe des § 270 Abs 2 StPO auszufertigen.
Text
Gründe:
Die Einzelrichterin des Landesgerichts Linz erkannte Sandro B***** mit Urteil vom 4. Oktober 2005, GZ 25 Hv 117/05s-35, des Verbrechens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 3 und Abs 2 erster Fall StGB aF und des Vergehens der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB schuldig. Sie sprach - jeweils unter bedingter Nachsicht - eine sechsmonatige Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB aus und fertigte das unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Urteil in gekürzter Form aus.
Letzteres steht, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil in gekürzter Form auszufertigen war nach § 488 Z 7 StPO idF vor BGBl I 2007/93 unzulässig, wenn - wie hier - eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme angeordnet wurde. (Gleiches gilt übrigens nach aktuellem Recht: § 488 Abs 1 iVm § 270 Abs 4 StPO.)
Angesichts der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB bleibt anzumerken, dass die Wendung „mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme“ Sanktionen nach §§ 21 bis 23 StGB unter den vorbeugenden Maßnahmen (vgl auch § 26 StGB; Lässig in WK2 Vor § 18 Rz 1 f) herausgreift (Danek in WK2 § 270 Rz 59), aber keineswegs darauf abstellt, ob eine Unterbringung bedingt nachgesehen wurde (§ 45 StGB).
Mit Blick auf § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO; vgl 14 Os 88/92).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98319European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00098.11W.0809.000Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011