TE OGH 2011/8/9 4Ob120/11t

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Veröffentlicht am 09.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. R***** AG, 2. L***** S*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. März 2011, GZ 5 R 138/10v-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu den in der Revision geltend gemachten Fragen bereits mehrfach Stellung genommen (4 Ob 112/10i = MR 2010, 316 [Korn] - Sexualverhalten I; 6 Ob 71/10z = MR 2010, 319 [Korn] - Sexualverhalten II; 6 Ob 73/10v). Neue Rechtsfragen wirft die Revision nicht auf. Zudem ist zu beachten, dass die Vorinstanzen den Beklagten nur die Behauptung untersagt haben, ein bekannter Politiker sei homosexuell oder bisexuell gewesen oder habe vor seinem Tod einen Geliebten gehabt. Das Verbot betrifft daher nur Aussagen über dessen grundsätzliche sexuelle Orientierung und ein (andauerndes) ehewidriges Verhältnis. Berichte über den konkreten Ablauf jenes Abends, der dem tödlichen Unfall dieses Politikers vorausging, sind davon nicht erfasst.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E98176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00120.11T.0809.000

Im RIS seit

09.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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