TE OGH 2011/8/12 9Nc16/11v

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Veröffentlicht am 12.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Berchtold & Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert: 69.000 EUR), über den Delegierungsantrag beider Parteien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung nach § 31a JN zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Fortbestehens seines Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter der Beklagten. Nach Einbringung der Klage, jedoch noch vor Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz, beantragten die Parteien einvernehmlich die Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht. Der Delegierungsantrag wurde vom Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung geht die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN der Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vor (RIS-Justiz RS0107486, zuletzt 3 Nc 2/11s). Nach § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0107485; RS0046145 [T2]).

Das bedeutet, dass im Fall eines noch vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung gestellten gemeinsamen Delegierungsantrags § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit des Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen bietet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN hat das Gericht erster Instanz im Sinn des Parteienantrags zu entscheiden (RIS-Justiz RS0107459).

Die Akten sind daher dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach § 31a JN zurückzustellen.

Textnummer

E98241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090NC00016.11V.0812.000

Im RIS seit

24.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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