Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Böhm als Schriftführer in der Strafsache gegen Edo B***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. April 2011, GZ 26 Hv 61/11g-214, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den in Rechtskraft erwachsenen Freispruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Edo B***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in L***** und K***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten „sich oder einen Dritten“ unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der E***** GmbH durch Täuschung über Tatsachen, und zwar der Vorgabe, die A*****gesellschaft mbH habe für die E***** GmbH Transportleistungen erbracht, wobei zur Täuschung falsche Beweismittel, nämlich fingierte Transportaufträge und dazu korrespondierende Scheinrechnungen benutzt wurden, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Geldbeträgen an die A*****gesellschaft mbH iHv insgesamt 93.469,20 Euro verleitet sowie zur Auszahlung von 10.662 Euro zu verleiten versucht, wodurch die E***** GmbH in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde bzw werden sollte, indem Edo B***** als Niederlassungsleiter der E***** GmbH L***** gegenüber den ihm unterstellten Angestellten Harald H***** und Karin T***** wahrheitswidrig vorgab, die A*****gesellschaft mbH würde in Absprache mit der Zentralstelle der E***** GmbH zur finanziellen Unterstützung Vorschusszahlungen erhalten, welche in der Folge von der A*****gesellschaft mbH durch Transportleistungen abgearbeitet würden, weshalb vorab zur buchhalterischen Erfassung der Zahlungen fingierte Transportaufträge der E***** GmbH an die A*****gesellschaft mbH erforderlich seien, und Harald H***** sowie Karin T***** anwies, zu diesem Zweck vier im Urteilsspruch näher beschriebene Transportaufträge zu erstellen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge kritisiert als Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall), aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, ob es dem Angeklagten darauf ankam, „sich selbst oder aber jemand anderen“ unrechtmäßig zu bereichern. Dabei übersieht sie, dass diesem Umstand im Hinblick auf den Wortlaut des Tatbestands des § 146 StGB („... sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern“) unter dem angesprochenen Nichtigkeitsgrund keine Relevanz zukommt. Eine Wahlfeststellung ist in diesem Zusammenhang überdies zulässig (Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 146 Rz 238). Im Übrigen ist den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass durch die Täuschungshandlungen die A*****gesellschaft mbH bzw der dahinter stehende Klaus P***** unrechtmäßig bereichert werden sollte (US 10. „... um der Firma A***** ungerechtfertigte Geldmittel zukommen zu lassen.“).
Die subjektive Tatseite blieb - den weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde zuwider (Z 5 vierter Fall) - auch nicht unbegründet, sondern wurde auf das Wissen des Angeklagten um die prekäre finanzielle Situation der A*****gesellschaft mbH, die „diese Vorschüsse keinesfalls zurückzahlen können“ würde und „auch keinesfalls vorhatte, diese Vorschüsse in Form zusätzlicher Transportleistungen abzuarbeiten“, gegründet (US 17). Welche „sich widersprechenden Verfahrensergebnisse“ diesen Annahmen entgegenstünden, gibt die Beschwerde nicht an.
Soweit sie schließlich die Verwendung der verba legalia bei Konstatierung der subjektiven Tatseite bemängelt (der Sache nach Z 9 lit a), verkennt sie, dass die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale mit ihrem Wortlaut als Sachverhaltsgrundlage ausreicht, wenn - wie hier - der erforderliche Tatsachenbezug gegeben ist (RIS-Justiz RS0119090; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98080European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00103.11B.0817.000Im RIS seit
31.08.2011Zuletzt aktualisiert am
31.08.2011