Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der widerklagenden Partei B***** S.p.A, *****, vertreten durch Schmidtmayr/Sorgo/Wanke Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die widerbeklagte Partei S***** s.r.o., *****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen 450.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der widerbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Juni 2011, GZ 1 R 127/11w-57, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. April 2011, GZ 23 Cg 106/06y-48, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der Widerklägerin die Exekution zur Sicherung ihrer Geldforderung von 450.000 EUR sA aufgrund des gegen die Widerbeklagte ergangenen Versäumungsurteils vom 16. März 2007 durch Pfändung und Verwahrung der sich in der Gewahrsame der Verpflichteten im Inland befindlichen beweglichen Sachen aller Art sowie der in § 296 EO angeführten Papiere und Einlagenbücher sowie die Überstellung und Verwahrung von Schienen- und Kraftfahrzeugen und die Bestellung einer bestimmten Gesellschaft als Verwahrer. Die Bewilligung erfolgte antragsgemäß unter Verwendung der Bewilligungsstampiglie braun.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der Widerbeklagten diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Widerbeklagten, mit dem sie die Abweisung des Sicherungsexekutionsantrags anstrebt, ist nicht zulässig.
Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (3 Ob 116/09v mwN; RIS-Justiz RS0012387 [T13, T14]).
Von einem bestätigenden Beschluss kann nur dann gesprochen werden, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen übereinstimmt, und zwar in dem Sinn, dass entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde (RIS-Justiz RS0044456). Dies hat - entgegen den Revisionsrekursausführungen - nichts damit zu tun, ob und allenfalls mit welcher Begründung im Detail die gleichförmig inhaltlich oder bloß formelle Entscheidung erfolgte, kommt es doch nicht darauf an, ob die Bestätigung aus anderen Gründen als jenen des Erstgerichts erfolgte (3 Ob 340/99t mwN). Dass hier die erstinstanzliche Entscheidung unter Verwendung der braunen Bewilligungsstampiglie ohne inhaltliche Begründung erfolgte, ändert nichts daran, dass sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht über den Sicherungsexekutionsantrag der Betreibenden inhaltlich und gleichförmig entschieden haben (Bestätigung der Antragsstattgebung).
Der gegen die (volle) Bestätigung der Bewilligung des Sicherungsexekutionsantrags gerichtete Revisionsrekurs der Widerbeklagten ist daher gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückzuweisen.
Schlagworte
ExekutionsrechtTextnummer
E98215European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00157.11A.0824.000Im RIS seit
14.09.2011Zuletzt aktualisiert am
14.09.2011