TE OGH 2011/8/24 3Ob98/11z

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Henning Schorisch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei ***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, Rechtsanwalt in Linz, wegen 12.165,54 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. März 2011, GZ 12 R 2/11t-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 7. Dezember 2010, GZ 4 Cg 167/10m-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 838,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 139,74 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision erweist sich ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts aus folgenden Gründen (§ 510 Abs 3 ZPO) als nicht zulässig:

1. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nur mehr das geänderte Begehren des Klägers, weil er in seiner Berufung auf den davon unberührten Herausgabeanspruch laut Mahnklage nicht mehr zurückgekommen ist, ihn also fallen gelassen hat. Soweit er darauf in der Revision wieder zurückkommt, ist dies unbeachtlich (RIS-Justiz RS0043338 [T11, T13 und T20]; RS0043352 [T26, T30 und T33]).

2. Das Berufungsgericht hat die Abweisung des geänderten und im Berufungsverfahren allein aufrecht erhaltenen Begehrens unter Hinweis auf deutsche Lehre und zum Teil auch Rechtsprechung des BGH ausführlich mit umfangreichen Zitaten vor allem mit der zugunsten der Beklagten geführten Zwangsverwaltung und der zu ihren Gunsten bestehenden Grundschuld begründet. Darauf geht die Revision nicht ein, sodass es ihr an einer gesetzmäßigen Ausführung mangelt (vgl RIS-Justiz RS0043605). Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den hier zu beurteilenden Sachfragen ist daher für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0042948; RS0042940). Selbst bei Fehlen einer Rechtsprechung im „Heimatstaat“ der ausländischen Norm ist es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (RIS-Justiz RS0042948 [T10]).

Schlagworte

Anfechtungsrecht

Textnummer

E98308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00098.11Z.0824.000

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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