Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 87/09f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO und seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen, jener auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Oktober 2009, GZ 16 Hv 87/09f-43, wurde Rene G***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2010 (AZ 12 Os 56/10t) zurück.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2011 begehrt der Verurteilte - im Wesentlichen mit der Behauptung, die auf § 21 Abs 2 StGB gestützte Maßnahme verstoße gegen Art 5 Abs 1 lit e MRK - die Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO).
Davon abgesehen bezieht sich das Rechtsschutzbegehren auf eine Strafsache, in welcher der Oberste Gerichtshof in zweiter Instanz entschieden hat (RIS-Justiz RS0122737), betrifft im Übrigen den Vollzug einer freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme (RIS-Justiz RS0123350) und ist daher auch offenbar unbegründet.
Rene G***** wurde im Verfahren AZ 16 Hv 87/09f des Landesgerichts für Strafsachen Graz gemäß § 61 Abs 2 StPO ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (ON 8); dies gilt mangels einschränkender Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sowie (unter anderem) für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO). Der Antrag auf (neuerliche) Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher abzuweisen (12 Os 182/10x, 12 Ns 91/10v).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98404European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00078.11M.0825.000Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011