TE OGH 2011/8/25 5Ob221/10a

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Gottfriede P*****, vertreten durch Dr. Alexandra Slama, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Ernst P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink und Mag. Klaus Haslinglehner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. Oktober 2010, GZ 4 R 232/10z-70, mit dem infolge Rekurses des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 31. Mai 2010, GZ 2 C 80/07m-64, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 2011, AZ 5 Ob 221/10a, wird wie folgt berichtigt:

1. In dem im Übrigen unberührt bleibenden Spruch des Beschlusses hat es anstatt:

„Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsstellerin wird zurückgewiesen.“

richtig zu lauten:

„Die Revisionsrekursbeantwortungen beider Parteien werden zurückgewiesen.“

2. In der Beschlussbegründung hat

a) es auf Seite 8 anstatt:

„Nur die Antragstellerin machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch und beantragte in dieser, dem Revisionsrekurs des Antragsgegners nicht Folge zu geben, in eventu diesen zurückzuweisen.

Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil die Vorinstanzen Grundsätze der nachehelichen Aufteilung verkannt haben; beide Revisionsrekurse sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.

Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin ist verspätet.“

richtig zu lauten:

„Beide Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung Gebrauch und beantragten in diesen jeweils, dem Revisionsrekurs des Gegners nicht Folge zu geben, in eventu diesen zurückzuweisen.

Beide Revisionsrekurse sind zulässig, weil die Vorinstanzen Grundsätze der nachehelichen Aufteilung verkannt haben; beide Revisionsrekurse sind in ihren Aufhebungsanträgen auch berechtigt.

Die Revisionsrekursbeantwortungen beider Parteien sind verspätet.“

b) in Seite 15 Punkt 5. anstatt:

5. Revisionsrekursbeantwortung:

Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielt die Antragstellerin am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung zu laufen (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (§ 68 Abs 1 AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die am 28. 4. 2011 eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet.“

richtig zu lauten:

5. Revisionsrekursbeantwortungen:

Die Mitteilung über die Freistellung einer Revisionsrekursbeantwortung erhielten beide Parteien jeweils am 4. 4. 2011 zugestellt. Mit diesem Tag begann die Frist für die Revisionsrekursbeantwortungen zu laufen (§ 68 Abs 3 Z 2 AußStrG). Diese Frist beträgt 14 Tage (§ 68 Abs 1 AußStrG) und endete folglich am 18. 4. 2011. Die jeweils am 28. 4. 2011 eingebrachten Revisionsrekursbeantwortungen sind daher verspätet.“

II. Der Antragsgegner hat die Kosten seines Ergänzungsantrags vom 17. 6. 2011 selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Berichtigung beruht auf § 41 AußStrG iVm §§ 430, 419 Abs 1 ZPO. Bei der berichtigten Entscheidung ist die - verspätete - Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners offenkundig versehentlich unberücksichtigt geblieben.

Die Entscheidung über die Kosten des Ergänzungsantrags des Antragsgegners beruht auf § 78 AußStrG. Die Berichtigung durch (ausdrückliche) Zurückweisung einer - verspäteten - Revisionsrekursbeant-wortung rechtfertigt keinen Kostenerfolg.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Textnummer

E98315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00221.10A.0825.000

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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