TE OGH 2011/8/25 13Os91/11y

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Veröffentlicht am 25.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milovan L***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. April 2011, GZ 51 Hv 15/11i-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milovan L***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe von 22. Dezember 2006 bis 31. Jänner 2007, die ihm durch Rechtsgeschäft in Form einer Zeichnungsberechtigung über ein Konto der Helga S***** bei der E***** AG eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, durch im Urteil näher beschriebene Handlungen wissentlich missbraucht, „wobei er einen Großteil des Geldes nicht zugunsten von Helga S*****, sondern zu privaten Zwecken“ verwendet und dieser dadurch einen „nicht mehr feststellbaren, 50.000 Euro jedenfalls übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt“ habe, und zwar

(A) zwischen 22. Dezember 2006 und 12. Jänner 2007 durch fünf Barbehebungen von insgesamt 74.000 Euro;

(B) zwischen 22. Dezember 2006 und 23. Jänner 2007 durch elf Bankomatbehebungen von insgesamt 31.800 Euro;

(C) zwischen 28. Dezember 2006 und 31. Jänner 2007 durch drei Überweisungen von insgesamt 615,31 Euro;

(D) am 1. Jänner 2007 durch Zahlungen von insgesamt 500 Euro.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.

Das Erstgericht stützte den Freispruch im Wesentlichen auf die Überzeugung, dass der Angeklagte 74.000 Euro bar behoben (A) und drei Überweisungen von insgesamt 615,31 Euro (C) durchgeführt habe, während in Betreff der weiteren Behebungen (B) und Zahlungen (D) mit der Bankomatkarte nicht eindeutig geklärt sei, ob sie von ihm oder Helga S***** durchgeführt worden seien. Selbst bei den dem Angeklagten eindeutig zuzuordnenden Vermögensverfügungen könne nicht festgestellt werden, dass diese missbräuchlich, also ohne Wissen und Willen der Helga S*****, vorgenommen worden seien (US 7 f).

Rechtliche Beurteilung

Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) einwendet, die tatrichterliche Beweiswürdigung liefere für diese Annahmen eine „reine Scheinbegründung, zumal sie im Wesentlichen lediglich die Urteilsfeststellungen mit anderen Worten wiederholt“, nimmt sie nicht auf die Gesamtheit der - unter dem Aspekt formaler Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden - Urteilserwägungen Bezug (RIS-Justiz RS0119370), denen zufolge die als „äußerst dürftig“ erachteten Angaben der (vor Beginn der Hauptverhandlung verstorbenen) Helga S***** im Ermittlungsverfahren im Zusammenhalt mit einem aktenkundigen Schreiben derselben (ON 2 S 11) und der Aussage ihres ehemaligen Sachwalters Mag. Rainer M***** (vgl ON 43 S 29 ff) nicht geeignet gewesen seien, die leugnende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen (US 9 f).

Mit dem Argument, die Angaben dieses Zeugen stünden den Feststellungen entgegen, wird kein im Sinn der Z 5 (dritter Fall) relevanter Widerspruch dargetan (RIS-Justiz RS0119089 [T1]). Mit dieser Zeugenaussage hat sich das Erstgericht zudem - unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ausreichend - auseinandergesetzt (US 9 f).

Glaubwürdigkeit haben die Tatrichter dem Angeklagten gar nicht attestiert, weshalb sie zu einer Erörterung nach Ansicht der Beschwerdeführerin dagegen sprechender Details seiner Verantwortung nicht verhalten waren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00091.11Y.0825.000

Im RIS seit

07.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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