Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamed E***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 16. März 2011, GZ 606 Hv 4/10a-161, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed E***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 15. Jänner 2010 in Wien seine Ehefrau Hoda E***** durch Ersticken vorsätzlich getötet, indem er sie von hinten in den Würgegriff nahm, sie zu Boden stieß, sich auf sie warf und ihr Mund und Nase so lange zuhielt, bis sie nicht mehr atmete.
Die dagegen aus dem Grunde der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Voraussetzung für die Stellung von Eventual- oder Zusatzfragen ist, dass in der Hauptverhandlung entsprechende Tatsachen vorgebracht worden sind (§§ 313 und 314 StPO). Darunter ist nichts anderes zu verstehen als das Vorkommen einer erheblichen Tatsache, einer solchen also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO erörterungsbedürftig gewesen wäre. Demgemäß bedarf es zur prozessordnungskonformen Darstellung einer Rüge aus Z 6 des konkreten Hinweises auf derartige Tatsachen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 42 f; RIS-Justiz RS0117447, RS0100860).
Diesen Kriterien wird die Fragenrüge (Z 6) nicht gerecht.
In Ansehung der Forderung nach einer „auch für den Fall der Bejahung einer auf ein Verletzungsdelikt mit Todesfolge (zu ergänzen: gerichteten) Eventualfrage“ zu beantwortenden weiteren Eventualfrage nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 letzter Fall StGB ist sie gar nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgeführt, weil sie auf einen Schuldspruch wegen einer weiteren konkurrierenden strafbaren Handlung abzielt. Mit der Behauptung, die weiters vermisste Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB sei schon deshalb indiziert, weil sie „wertungsmäßig“ zwischen der den Geschworenen gestellten anklagekonformen Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und der Eventualfrage nach dem Verbrechen der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB liege, lässt sie einen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnissen vermissen.
Inwiefern die - übrigens ohne Angabe einer Fundstelle in den umfangreichen (4 Bände umfassenden) Akten (vgl dazu RIS-Justiz RS0124172) zitierte - Aussage einer Zeugin, wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau nach deren Erzählungen auch früher bereits „häufig und immer wieder gewürgt“ habe, „um sich an ihrer Todesangst zu weiden“, ein die begehrte Fragestellung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung ernsthaft indizierendes Verfahrensergebnis darstellen sollte (vgl erneut Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23), ist nicht nachvollziehbar.
Dass solches auf die - bloß einleitend pauschal angesprochene - Aussage des Angeklagten zutreffen würde, behauptet die Rüge - übrigens zu Recht - nicht einmal selbst.
Denn er hat sich - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - nicht mit nennenswerten Erinnerungslücken zum Tathergang verantwortet, vielmehr den Geschehensablauf (einen Streit mit Hoda E*****, währenddessen er ihr den Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern, wobei sie beide zu Boden fielen, er auf ihr zu liegen kam, sie beim Versuch, ihr Mobiltelefon zu ergreifen, gegen den Brustkorb drückte und sie zudem am Hals ergriff und zwei bis drei Mal schüttelte) im Wesentlichen stets gleichlautend dargestellt und dabei nicht nur Verletzungs- und Tötungsvorsatz, sondern auch die Tötung selbst bestritten, indem er behauptete, seine Ehefrau hätte zwar schwer geatmet, aber noch gelebt, als er die Wohnung verließ, und mehrfach in den Raum stellt, dass sie erst danach von einer gemeinsamen Bekannten, die er nach dem Vorfall veranlasst hatte, den Tatort aufzusuchen, mit einem Schal erwürgt wurde (ON 8 S 187 ff, ON 9, ON 151 S 77 ff, ON 160 S 75 ff, vgl dazu auch US 7 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98229European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00083.11D.0830.000Im RIS seit
16.09.2011Zuletzt aktualisiert am
16.09.2011