TE OGH 2011/8/30 8Ob76/11a

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Dr. Brenn und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätin Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. H***** S*****, vertreten durch Dr. Roland Weinrauch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** DDr. H***** M*****, vertreten durch Schwartz Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Richtigstellung eines Rechtsgutachtens, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Mai 2011, GZ 14 R 63/11d-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Der Kläger unterstellt dem Beklagten die Verfassung eines unrichtigen Rechtsgutachtens bzw eines Gutachtens „mit einem verfälschten Rechtsbefund“. Mit der Richtigstellung des Gutachtens könne seine Definitivstellung erreicht werden.

Warum das Gutachten des Beklagten vom 1. 3. 1991 (Beilage A) unrichtig sein und auf welche Weise sich dieses auf die Entscheidung über den Antrag auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis ausgewirkt haben soll, vermag der Kläger nicht schlüssig zu begründen.

1.2 Der Beklagte gelangte in seinem Gutachten zunächst zum Ergebnis, das eine zweifelsfreie Befugnis des Akademischen Senats zur Berichtigung dessen Bescheids, mit dem die Weiterbestellung des Klägers als (Ober-)Assistent ausgesprochen wurde, gemäß § 62 Abs 4 AVG nicht bestehe. Die Berichtigung sollte sich auf den Austausch der Rechtsgrundlage (§ 6 Abs 6 lit b statt lit a des Hochschulassistentengesetzes) beziehen. Diese Rechtsmeinung des Beklagten entspricht der Auffassung des Klägers. Dieser hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren wiederholt vorgebracht, dass durch den erwähnten Bescheid des Akademischen Senats das Vorliegen seiner Eignung nach § 6 Abs 6 lit a des Hochschulassistentengesetzes festgestellt worden sei, weshalb (zufolge Bindungswirkung) eine Qualifikationsprüfung zu unterbleiben habe und die Personalkommission nicht einzuschalten sei. Diese Ansicht wird - wenn auch nur schwer verständlich - auch in der außerordentlichen Revision vertreten.

1.3 Als weiteres Ergebnis wurde im Gutachten des Beklagten festgehalten, dass eine Bindungswirkung des erwähnten Bescheids des Akademischen Senats für das Verfahren auf Definitivstellung des Klägers nicht bestehe. Die Richtigkeit dieser Ansicht wurde durch die nachfolgenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. 9. 1992, AZ 91/12/0191, und vom 16. 12. 1998, AZ 93/12/0139, bestätigt. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine bindende Wirkung des Bescheids des Akademischen Senats über die Weiterbestellung des Klägers als Hochschulassistent für das Verfahren auf Definitivstellung nicht bestehe und daher materiell zu prüfen sei, ob der Kläger tatsächlich die vom Gesetz geforderte, der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung besessen habe oder nicht, weshalb die Personalkommission zu Recht eingeschaltet worden sei.

1.4 Dem Kläger gelingt es damit nicht, einen von ihm - überdies nur pauschal - behaupteten rechtswidrigen Eingriff des Beklagten in seine Rechtsposition oder sonst ein rechtswidriges Verhalten darzulegen. Seine Klage ist schon aus diesem Grund unschlüssig geblieben.

2. Das Klagebegehren, das der Kläger im Revisionsantrag wiederholt hat, zielt darauf ab, dass im Gutachten des Beklagten dem Bescheid des Akademischen Senats über seine Weiterbestellung als (Ober-)Assistent für das Verfahren auf Definitivstellung Bindungswirkung zuerkannt werde, sodass eine Beurteilung seiner Qualifikationen nicht stattzufinden habe.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die relevante Frage nach dem Bestehen der Bindungswirkung die rechtliche Beurteilung betrifft und die Bildung der Rechtsauffassung alleinige Aufgabe der Behörde bzw des Verwaltungsgerichtshofs ist. Wie bereits ausgeführt, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Frage auch geklärt. Inwieweit das beanstandete Gutachten des Beklagten für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs maßgebend gewesen sein soll, wird vom Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt.

3.1 Schließlich vermag der Kläger auch keine geeignete Rechtsgrundlage für die von ihm begehrte Richtigstellung des angeblich unrichtigen Gutachtens des Beklagten darzulegen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die vom Kläger - ohne nähere inhaltliche Begründung - ins Treffen geführten Rechtsinstitute des behaupteten Vertrags (zwischen dem Beklagten und dem Akademischen Senat) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl dazu etwa 7 Ob 20/11h) oder des Ingerenzprinzips auf eine schadenersatzrechtliche Haftung beziehen (vgl RIS-Justiz RS0013961; RS0037785). Eine Schadenersatzklage hat der Kläger ausdrücklich nicht erhoben (vgl dazu RIS-Justiz RS0017178; RS0026552). Auch dann, wenn der Kläger das Klagebegehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützt, entbindet ihn eine solche Leerformel nicht von der Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen vorzubringen (RIS-Justiz RS0037591).

3.2 Das Berufungsgericht hat auch nicht die Ansicht vertreten, dass selbst eine unrichtige Rechtsmeinung in einem Rechtsgutachten als Ausfluss der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt sei. Vielmehr hat es lediglich darauf hingewiesen, dass eine Partei eines Verwaltungsverfahrens keinen Anspruch darauf habe, dass der Sachverständige von der von ihm (begründet) vertretenen Rechtsmeinung abgehe. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beklagte im Verfahren auf Definitivstellung des Klägers gar nicht als Sachverständiger fungierte.

4. Die vom Kläger in der außerordentlichen Revision als (angeblich) erheblich bezeichneten Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden Verfahren in Wirklichkeit nicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen, über bloß theoretische Fragen abzusprechen (vgl RIS-Justiz RS0002495). Die Anregung des Klägers auf „Vorlage an den Verfassungsgerichtshof bzw an den Verwaltungsgerichtshof“ entbehrt jeder Grundlage.

Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E98391

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00076.11A.0830.000

Im RIS seit

04.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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