Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2011, GZ 7 Rs 81/11z-61, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Klage wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger zog mit dem am 28. 7. 2011 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 21. 7. 2011 seine Klage zurück.
Gemäß § 72 Z 2 lit a ASGG bedarf der Versicherte zur Zurückziehung seiner Klage in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach ua bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 513 Rz 1; RIS-Justiz RS0081567).
In diesem Fall ist aus Anlass einer nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revision in analoger Anwendung der Bestimmung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (vgl zuletzt 10 ObS 29/11d; RIS-Justiz RS0081567 [T8]).
Schlagworte
SozialrechtTextnummer
E98398European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00082.11Y.0830.000Im RIS seit
05.10.2011Zuletzt aktualisiert am
05.10.2011