TE OGH 2011/8/30 10ObS76/11s

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Georg Eberl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter Straße 65, wegen Versehrtenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Mai 2011, GZ 7 Rs 5/11a-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger machte bereits in der Berufung unter anderem geltend, das erstinstanzliche Verfahren sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) nichtig. Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie auf diesen Nichtigkeitsgrund gestützt war, verworfen.

Seit der nach der Entscheidung 10 ObS 74/87, SSV-NF 1/36, ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl 10 ObS 131/05w; 10 ObS 17/02a uva; RIS-Justiz RS0042981 [T3, T8 und T9] uva; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 2 mwN uva). Auf das bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig beurteilte Rechtsmittelvorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Inwiefern eine Nichtigkeit des Urteils des Berufungsgerichts nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO und damit der Revisionsgrund nach § 503 Z 1 ZPO vorliegen soll, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und wird auch vom Kläger nicht begründet.

Schlagworte

Sozialrecht

Textnummer

E98419

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:010OBS00076.11S.0830.000

Im RIS seit

06.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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