TE Vfgh Beschluss 1998/6/17 V103/96, V104/96, V105/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.1998
beobachten
merken

Index

21 Handels- und Wertpapierrecht
21/05 Börse

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §19 Abs3 Z3
Verordnung der Wr Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS

Leitsatz

Gegenstandslosigkeit des Individualantrags eines nach Antragseinbringung verstorbenen Börsesensals auf Aufhebung von Verordnungen betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS an der Wiener Wertpapierbörse; Einstellung des Verfahrens

Spruch

Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller - ein seit 1. November 1985 für die Wiener Börse amtlich unbefristet bestellter freiberuflicher Vermittler (Börsesensal) - beantragte, gestützt auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG, die Aufhebung

a) der Verordnung der Vollversammlung der Wiener Börsekammer betreffend Handelsregeln für das automatisierte Handelssystem EQOS (Electronic Quote and Order-driven System) an der Wiener Wertpapierbörse, VOBl. der Wiener Börsekammer Kdm. 161/1995 idF Kdm. 459/1995 und Kdm. 155/1996; in eventu näher bezeichneter (nur) von Börsemitgliedern handelnden Teile derselben oder des §25 zur Gänze oder des Wortes "direkt" in §1 Abs1 und Teilen des §2 (V103/96), und/oder

b) der Verordnung des Exekutivausschusses der Wiener Börsekammer, VOBl. der Wiener Börsekammer Kdm. 429/1996; in eventu näher umschriebener Teile derselben (V104/96), und/oder

c) der Kundmachung, VOBl. der Wiener Börsekammer Kdm. 444/1996, in eventu deren letzten Satz (V105/96)

als gesetzwidrig.

Mit der unter a) genannten Verordnung werden Handelsregeln für ein automatisiertes Handelssystem an der Wiener Wertpapierbörse festgelegt. Diese Handelsregeln sehen die Mitwirkung von Sensalen nicht vor; mit der unter b) genannten Verordnung werden namentlich bezeichnete Wertpapiere als "Basisaktien des Optionenhandels" und andere als "übrige Aktien des Fließhandels" in das Handelssystem EQOS einbezogen und die Einbeziehung in das (vorangegangene System) PATS widerrufen. In der unter c) genannten, keinen Autor nennenden Kundmachung wird darauf hingewiesen, daß mit dem dort näher angegebenen Zeitpunkt der Einbeziehung dieser - in der Folge neuerlich aufgezählten - Wertpapiere wegen der Umstellung auf das System EQOS die für das Handelssystem PATS erteilten Aufträge erlöschen, und abschließend erklärt, daß die Aufträge im System EQOS neu erteilt werden müssen.

Der Antragsteller ist nach Antragseinbringung verstorben.

II. Das Verfahren wird eingestellt.

Über einen (Individual-)Antrag kann, ungeachtet der (allfälligen) Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes weder der Antragsteller selbst noch ein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des (verstorbenen) Antragstellers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung im Antrag geltend gemacht worden ist und in die die angefochtenen Bestimmungen eingreifen (vgl. VfSlg. 8869/1980).

Die angefochtenen Verordnungen könnten die Rechtsstellung des (nach der Antragseinbringung verstorbenen) Antragstellers - wenn überhaupt - nur insofern berührt haben, als ihm durch sie die Tätigkeit als Sensal unmöglich gemacht worden ist. In Ansehung dieser Tätigkeit kommt eine Rechtsnachfolge jedoch nicht in Betracht.

Der Antrag ist sohin als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Individualantrag, Börse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V103.1996

Dokumentnummer

JFT_10019383_96V00103_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten