TE OGH 2011/8/30 2Ob121/11z

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Veröffentlicht am 30.08.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Slobodan P*****, UK vertreten durch Suppan & Spiegl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Valentina P*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. Milan P*****, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. April 2011, GZ 40 R 211/10s-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit des EuFrÜb bei der Berechnung der dreijährigen Frist des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG wurde in 6 Ob 70/09a bereits im Sinne der Lösung des Berufungsgerichts beantwortet. Demnach war die Befristung vom 1. 5. 2006 bis 30. 4. 2009 zulässig.

2. Wäre der Mietvertrag wegen Vereinbarung einer vorzeitigen Kündigungsmöglichkeit mit Ablauf der Bestandzeit nicht aufgelöst worden, käme die in der Räumungsklage hilfsweise geltend gemachte Auflösung des Mietvertrags wegen Vorliegens eines qualifizierten Mietzinsrückstands nach § 1118 ABGB zum Tragen (nach den Feststellungen wurde der Mietzins nur bis Oktober 2007 bezahlt; der Einwand fehlenden groben Verschuldens [§ 33 Abs 2 und 3 MRG] wurde nicht erhoben), sodass im Ergebnis für die Erstbeklagte nichts gewonnen wäre. In der Revision geht sie auf diesen Rechtsgrund im Übrigen gar nicht ein.

3. Der Wohnungserhaltungsanspruch der Erstbeklagten ist nach serbischem Recht zu beurteilen. Davon ist in Übereinstimmung mit der Erstbeklagten gemäß § 18 Abs 1 Z 1 IPRG auszugehen, weil für beide Ehegatten ein gemeinsames Personalstatut besteht und das Recht auf Benützung der Ehewohnung zu den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe zählt (vgl 1 Ob 583/81; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht [2007] Rz 04.09; Beck in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht [2011] § 97 ABGB Rz 5; zweifelnd ohne Begründung Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 667).

Das serbische Recht wurde von den Vorinstanzen nicht erhoben. Die Rechtsprechung sieht darin einen Verfahrensmangel besonderer Art, der dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu unterstellen ist (2 Ob 27/07w; 4 Ob 232/07g) und unter Umständen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen führt (RIS-Justiz RS0116580, RS0040045; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 Rz 53; Neumayr in KBB³ § 4 IPRG Rz 4; krit Rechberger in Fasching/Konecny² § 271 Rz 10). Die Rechtsprechung bietet Beispiele, wo dies auch aufgrund einer außerordentlichen Revision geschah (vgl 1 Ob 109/05v; 4 Ob 232/07g).

In der Rechtsrüge einer außerordentlichen Revision müsste aber doch zumindest ansatzweise dargelegt werden, warum nach der richtig anzuwendenden Rechtsordnung (hier: serbisches Recht) ein günstigeres als das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis zu erwarten ist (idS zuletzt 9 Ob 34/10f). Nur dann wäre auch dargetan, dass dieses Ergebnis den Rechtsanwendungsgrundsätzen des § 3 IPRG widerspricht (vgl RIS-Justiz RS0113594). Davon kann hier aber keine Rede sein; der Hinweis auf Art 25 und Art 28 des serbischen Familiengesetzes reicht dazu nicht aus. Wie in 9 Ob 34/10f zieht sich die Erstbeklagte auf den Standpunkt zurück, es liege ein Verfahrensmangel vor, ohne dessen „Relevanz“ aufzuzeigen.

Textnummer

E98356

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00121.11Z.0830.000

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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