Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***** Gesellschaft ***** m.b.H., *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen den Antragsgegner ***** Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Zustimmung gemäß § 835 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Oktober 2010, GZ 17 R 130/10b-23, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16. Juni 2011, GZ 17 R 130/10b-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die insbesondere aus dem Vorakt 2 Ob 52/11b bekannten wiederholten Ablehnungsanträge des Antragsgegners ohne konkrete Befangenheitsgründe ergibt sich, dass Ablehnungsanträge offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgen, daher darauf nicht weiter einzugehen ist und ohne Befassung des zuständigen Ablehnungssenats in der Sache entschieden werden kann (RIS-Justiz RS0046011; RS0046015; Mayr in Rechberger3 ZPO § 24 JN Rz 1).
Auch inhaltlich ist keine erhebliche Rechtsfrage ersichtlich:
Nach dem Außerstreitgesetz beträgt die Revisionsrekursfrist 14 Tage. Inwiefern dies EMRK- oder verfassungswidrig sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die Beachtlichkeit des Rekurses im Hinblick auf den damals noch gültigen § 46 Abs 3 AußStrG, weil sich der Beschluss nicht ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt (vgl 4 Ob 104/09m; RIS-Justiz RS0007084).
Textnummer
E98459European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0020OB00138.11Z.0830.000Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
07.10.2011