Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin und gefährdeten Partei G***** J*****, vertreten durch Mag. Adolf Konstantino Huber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Y***** B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligem Unterhalt und Prozesskostenvorschuss, über die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin zum Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2010, GZ 48 R 355/10a-42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof stellte der Klägerin die Beantwortung des Revisionsrekurses des Beklagten frei. Der Beschluss wurde ihrem Rechtsvertreter am 20. 6. 2011 zugestellt.
Im Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (hier: einstweiliger Unterhalt) beträgt die Frist für die Rechtsmittel und deren Beantwortung 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO). Nach Verstreichen dieser Frist entschied der Oberste Gerichtshof am 6. 7. 2011 über den Revisionsrekurs.
Am 18. 7. 2011 gab der Rechtsvertreter der Klägerin die an den Obersten Gerichtshof gerichtete Revisionsrekursbeantwortung zur Post.
Die zwar noch innerhalb einer vierwöchigen Frist, aber nach Ablauf der hier geltenden 14-tägigen Frist eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung erweist sich als verspätet und ist auch wegen bereits gefällter Entscheidung unzulässig.
Textnummer
E98269European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0070OB00059.11V.0831.000Im RIS seit
22.09.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011