TE OGH 2011/9/1 1Ob150/11g

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Veröffentlicht am 01.09.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norman B*****, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz und Dr. Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Irmtraud P***** und 3. Ernst P*****, beide vertreten durch Mag. Nikolaus Hirschko, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Mai 2011, GZ 6 R 20/11z-49, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. Februar 2011, GZ 16 Cg 36/10i-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Vorauszuschicken ist, dass der Revisionswerber bei seiner Argumentation teils von evident unrichtigen, teils von nicht offen gelegten und daher nicht immer nachvollziehbaren rechtlichen Prämissen ausgeht. Auf die Revisionsausführungen kann daher nur insoweit eingegangen werden, als aus ihnen ausreichend hervorgeht, worauf sie sich beziehen und welche Konsequenzen damit angestrebt werden.

2. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, waren die nunmehr beklagten Parteien an einem beim Landesgericht Linz geführten Zivilprozess (im Folgenden: Vorverfahren) nicht beteiligt, weshalb die dort gewonnenen Verfahrensergebnisse für sie auch keinerlei bindende Wirkung haben können (vgl nur RIS-Justiz RS0041567; RS0041572).

Schon aus diesem Grund ist es unverständlich, wenn der Revisionswerber wiederholt Teile des im Vorverfahren ergangenen erstinstanzlichen Urteils hervorhebt und die Auffassung vertritt, die Zweit- und der Drittbeklagte hätten sich ihm gegenüber rechtswidrig verhalten, weil sie die Richtigkeit dieser Ausführungen bestritten haben. Sind aber - wovon die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen sind - die genannten Beklagten von der Rechtskraft des Urteils im Vorverfahren nicht betroffen und durften sie daher in einem späteren Prozess gegenteiliges Vorbringen erstatten, kann auch den in diesem späteren Verfahren (Anlassverfahren) tätigen Gerichten nicht mit dem Argument amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen werden, sie hätten das Urteil im Vorverfahren „nicht beachtet“; vielmehr waren sie sogar dazu verpflichtet, die später anhängig gemachte Sache allein aufgrund der nunmehr gewonnenen Verfahrensergebnisse im Rahmen der Prozessbehauptungen der Parteien zu beurteilen.

Von einer „Präjudizialität“ des Urteils im Vorverfahren für das Anlassverfahren kann daher keine Rede sein. Dass es in zwei Prozessen zwischen verschiedenen Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, ist nicht immer zu vermeiden. Selbst im Falle einer bindenden Vorentscheidung käme im Übrigen allein der Entscheidung über die Hauptfrage bindende Wirkung zu, nicht aber - wie der Revisionswerber offenbar ebenfalls fälschlich annimmt -
auch der Beurteilung von bloßen Vorfragen (vgl dazu nur Rechberger in Rechberger³ § 411 ZPO Rz 10 mwN). Von welcher Hauptfragenbeurteilung im Vorverfahren die Gerichte im Anlassverfahren abgegangen sein sollten, wird jedenfalls nicht verständlich dargelegt.

Zu dem auf Feststellung der schadenersatzrechtlichen Haftung der Beklagten gerichteten Begehren erübrigen sich damit weitere Ausführungen (§ 510 Abs 3 ZPO).

3. Die Abweisung des zweiten Feststellungsbegehrens hat das Berufungsgericht mit der Begründung bestätigt, ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe deshalb nicht, weil es für die weiteren Rechtsfolgen gleichgültig sei, ob das zwischen dem Vertragspartner des Klägers und dessen Eltern abgeschlossene Geschäft als Schenkungs- oder als Kaufvertrag zu qualifizieren ist. Beide Vertragstypen kämen als Titel für die Übertragung von Patentrechten in Betracht. Nach § 43 Abs 1 PatG werde das Patentrecht mit der Eintragung in das Patentregister erworben und sei damit gegen Dritte wirksam. Mit der Eintragung des Patents zu Gunsten der Zweit- und des Drittbeklagten in das Patentregister entfalte die vorgenommene Übertragung uneingeschränkte Wirksamkeit gegenüber Dritten. Darüber hinaus seien die dem Kläger aus dem Beteiligungsvertrag zustehenden Rechte von den nunmehrigen Patentinhabern anlässlich der Patentrechtsübertragung ausdrücklich anerkannt worden.

Dagegen führt der Revisionswerber keine nachvollziehbaren Argumente ins Treffen. Vielmehr bleibt unerfindlich, warum er davon ausgehen will, die objektive Rechtslage sei für Dritte unklar bzw auf der erwähnten Patentrechtsübertragung fußende Lizenzvergaben einschließlich weiterer Folgeverträge seien nichtig. Warum die Auffassung des Berufungsgerichts, das Patentrecht sei gemäß § 43 Abs 1 PatG durch die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten mit der Eintragung in das Patentregister erworben und damit gegen Dritte wirksam geworden, unrichtig sein sollte, wird nicht einmal ansatzweise erörtert.

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch ausgehend von den Prozessbehauptungen des Revisionswerbers weder von einem Dissens, einem Scheingeschäft oder einem wegen Irrtums oder List anfechtbaren Vertrag zwischen seinem Vertragspartner und den beiden Beklagten ausgegangen werden könnte. Fraglich ist allein, ob der abgeschlossene Vertrag als Kaufvertrag oder als Schenkungsvertrag zu qualifizieren ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die Beurteilung dieser Frage für die Konsequenzen der vereinbarten (und durchgeführten) Patentrechtsübertragung ohne Bedeutung ist (In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen des Klägers in seiner Berufung hinzuweisen, in denen durchaus zugestanden wurde, dass sowohl die Schenkung als auch der Kauf ein geeigneter Titel für den Patenterwerb ist.). Warum es für den Patentrechtserwerb von Bedeutung sein sollte, dass der Vertragspartner des Klägers allenfalls die übernommene Verpflichtung verletzt hat, über das Patent nicht durch unentgeltliches Rechtsgeschäft zu verfügen, ist nicht ersichtlich, wäre doch auch eine solche vertragswidrige Verfügung nicht unwirksam. Sie könnte allenfalls Schadenersatzansprüche des Klägers gegen seinen Vertragspartner zur Folge haben, die aber ein rechtliches Interesse an dem hier gestellten Feststellungsbegehren nicht begründen können, ist der betreffende Vertragspartner doch nicht Partei dieses Verfahrens und daher von dessen Ergebnissen in seiner Rechtssphäre nicht berührt.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Textnummer

E98305

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00150.11G.0901.000

Im RIS seit

23.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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