Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. Herwig B*****, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 8. Juli 2011, GZ 4 Nc 12/11p-3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Antragsteller brachte beim Landesgericht Linz einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ein. Er leitete seine Ansprüche aus einem Beschluss des Landesgerichts Linz als Strafgericht erster Instanz und warf einem Richter dieses Gerichts sowie einer Staatsanwältin vor, im Zusammenhang mit diesem Beschluss rechtswidrig und schuldhaft gehandelt zu haben.
Das Oberlandesgericht Linz bestimmte im Sinne des § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Wels zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Klage als zuständig.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Delegierung gerichtete Rekurs des Antragstellers ist zulässig (RIS-Justiz RS0105630), aber nicht berechtigt.
Nach § 9 Abs 4 AHG hat das übergeordnete Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichte, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, abgeleitet wird. Dieser Delegierungstatbestand gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (RIS-Justiz RS0050123 [T2]).
Der Antragsteller wendet sich nicht gegen eine Delegierung an sich, meint aber, aufgrund einer angeblichen Beteiligung von Richtern des Oberlandesgerichts Linz seien sämtliche Gerichte dieses Oberlandesgerichtssprengels ausgeschlossen. Dass die behaupteten Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abgeleitet werden, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Verfahrenshilfeantrag nicht entnehmen. Soweit es die den Amtshaftungsansprüchen zugrunde gelegten Vorwürfe betrifft, ist eine Beteiligung von Richtern des Oberlandesgerichts Linz auch aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Die Delegierung an ein Landesgericht innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz entspricht somit der Rechtslage.
Schlagworte
Gruppe: AmtshaftungsrechtTextnummer
E98383European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00164.11S.0901.000Im RIS seit
04.10.2011Zuletzt aktualisiert am
04.10.2011