TE OGH 2011/9/7 14Ns56/11p

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Veröffentlicht am 07.09.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek in der Strafsache gegen Dr. Elga S***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 34 Bl 13/11f des Landesgerichts Krems an der Donau (4 St 17/11d der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau, 21 Bs 239/11g des Oberlandesgerichts Wien) über den Antrag des Constantin-Thomas R***** auf Delegierung „an ein anderes Oberlandesgericht“ nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Antragslegitimation kommt im Hinblick auf eine Delegierung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 39 Abs 2 StPO nur dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Der Antrag des auf Grundlage des § 65 StPO einschreitenden Constantin-Thomas R***** auf Delegierung der zu AZ 34 Bl 13/11f beim Landesgerichts Krems an der Donau und zu 21 Bs 239/11g beim Oberlandesgericht Wien anhängigen Strafsache „an ein anderes Oberlandesgericht“ ist daher als unzulässig zurückzuweisen (14 Ns 63/10s; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 4).

Textnummer

E98433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140NS00056.11P.0907.000

Im RIS seit

09.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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