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L37058 Anzeigenabgabe Vorarlberg;Norm
AnzeigenabgabeG Vlbg §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der tgesellschaft mbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander und Dr. Martin Piaty, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Herrengasse 18 und 26, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 26. Februar 1996, Zl. IIIa-211/41, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1993 samt Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches über die Vorschreibung von Anzeigenabgabe für das Jahr 1992 sowie des gesamten Ausspruches über den Verspätungszuschlag und den Säumniszuschlag sowie hinsichtlich des entsprechenden Anteils an der festgesetzten Gesamtverbindlichkeit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 10. September 1992 setzte das Landesabgabenamt für Vorarlberg gegenüber der beschwerdeführenden Partei die Anzeigenabgabe für Anzeigen im t-Magazin für den Zeitraum Juli 1992 in Höhe von S 24.976,-- fest.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Mit Bescheid vom 8. Juli 1993 wies die Vorarlberger
Landesregierung diese Berufung als unbegründet ab.
Mit Beschluss vom 26. April 1996, Zl. 93/17/0292, erklärte der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren ein.
1.2. Das Landesabgabenamt für Vorarlberg schrieb mit Bescheid vom 19. April 1994 der beschwerdeführenden Partei Anzeigenabgabe für den Zeitraum 1989 bis einschließlich 1993, ausgenommen Juli 1992, in der Höhe von S 1,473.039,-- vor. In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die Abgabenfestsetzung auf Grund einer Schätzung der Bemessungsgrundlage erfolge.
Dieser Bescheid wurde nach dem Akteninhalt rechtskräftig.
1.3. Das Landesabgabenamt für Vorarlberg schrieb weiters der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 7. Oktober 1994 unter Bezugnahme auf die Abgabenfestsetzung mit den Bescheiden vom 10. September 1992 sowie vom 19. April 1994 Säumniszuschlag in der Höhe von S 29.960,12 und Mahngebühr in der Höhe von S 400,--, somit an Nebenansprüchen S 30.360,-- (gerundet) vor.
Auch dieser Bescheid wurde nach dem Akteninhalt rechtskräftig.
1.4. Das Landesabgabenamt für Vorarlberg wies mit Bescheid vom 6. Oktober 1995 den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1993 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I). Gleichzeitig sprach es aus (Spruchpunkt II), dass das Verfahren über die Festsetzung der Anzeigenabgabe für den Zeitraum Jänner 1989 bis Dezember 1993 gemäß § 127 Abs. 3, 5, 8 und 10 des Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984 (im Folgenden: AbgVG), wieder aufgenommen werde; die Abgabenbescheide vom 10. September 1992 betreffend die Anzeigenabgabe für Juli 1992 sowie vom 19. April 1994, betreffend die Anzeigenabgabe für den Zeitraum 1989 bis einschließlich 1993 (ausgenommen Juli 1992), würden aufgehoben. Weiters schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz im erwähnten Bescheid vom 6. Oktober 1995 der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 19/1948 idF LGBl. Nr. 5/1986, iVm § 82 Abs. 3 AbgVG Anzeigenabgabe für das Jahr 1989 in der Höhe von S 482.312,28 und für die Kalendermonate Jänner bis Juni 1990 von S 314.502,09 (Spruchpunkt III) sowie gemäß §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 30/1990, iVm § 82 Abs. 3 AbgVG Anzeigenabgabe für die Kalendermonate Juli bis Dezember 1990 von S 370.292,69, für das Jahr 1991 von S 679.790,06, für das Jahr 1992 von S 615.659,59 und für das Jahr 1993 von S 696.361,43, insgesamt nach Spruchpunkt III und IV in Höhe von S 3,158.918,14 vor. Davon wurden an geleisteten Zahlungen S 1,495.213,18 abgezogen, sodass die Behörde eine offene Anzeigenabgabe von S 1,663.687,96 errechnete (Spruchpunkt IV).
Überdies schrieb die Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei in dem erwähnten Bescheid gemäß §§ 58 und 90 des Abgabenverfahrensgesetzes auf Grundlage der offenen Anzeigenabgabe einen Verspätungszuschlag von S 166.368,80 und einen Säumniszuschlag von S 33.273,76 vor.
Der Spruchpunkt I betreffend die Zurückweisung des Wiederaufnahmsantrages der beschwerdeführenden Partei blieb unangefochten, sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen begründete die Abgabenbehörde erster Instanz ihren Bescheid damit, dass die Anzeigenabgabefestsetzungen vom 10. September 1992 und 19. April 1994 vom Landesabgabenamt im Wege von Schätzungen vorgenommen hätten werden müssen, weil die abgabepflichtige (beschwerdeführende) Partei die Anzeigepflicht gemäß § 55 sowie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 54 AbgVG missachtet habe. Auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Wiederaufnahmsantrag vom 9. März 1995 "schließlich" vorgelegten Zusammenstellung betrage die Vorarlberger Anzeigenabgabe rund das Zweifache der festgesetzten Beträge. Die schuldhaften Verstöße der abgabepflichtigen (beschwerdeführenden) Partei gegen gesetzliche Anordnungen und damit verbunden gegen die Interessen der Allgemeinheit hätten die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen und die Aufhebung der amtswegigen Anzeigeabgabenfestsetzungen vom 10. September 1992 sowie vom 19. April 1994 zur Folge. Die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen sei nämlich in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkämen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Das verfahrensgegenständliche Fernsehmagazin werde nach seinem Druck in Nürnberg von einer vom Druckereiunternehmer beauftragten Spedition an die V-Anstalt mit Sitz in Bregenz geliefert, wo es zwei näher bezeichneten Tageszeitungen lose beigelegt werde. Erst durch diese Verbreitung dieser Trägermedien mit dem Fernsehmagazin als Beilage würde letzteres einem größeren Personenkreis in Vorarlberg "auf einmal" zugänglich gemacht; das Fernsehmagazin werde daher von Vorarlberg aus verbreitet, weshalb die Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Anzeigenabgabegesetz (AnzAbgG) insoweit in Vorarlberg gegeben sei. Der abgabenpflichtigen (beschwerdeführenden) Partei seien am 15. September 1995 die für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehenen Anzeigenabgabe-Bemessungsgrundlagen und die daraus errechneten Anzeigenabgaben bekannt gegeben worden. Dem Landesabgabenamt sei als Antwort nur mitgeteilt worden, ein wesentlicher Fehler sei nicht vorstellbar.
Weiters führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, aus einer Überweisung des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 29. Mai 1995 in Höhe von S 1,705.195,18 seien S 209.965,-- für mehrere rechtskräftige und vollstreckbare Nebenansprüche abzuziehen gewesen, sodass der verbleibende Betrag von S 1,495.230,18 auf die Anzeigenabgabe 1989 bis 1993 habe angerechnet werden können. Die beschwerdeführende Partei habe weder eine Mitteilung gemäß § 6 AnzAbgG gemacht noch für den Zeitraum 1989 bis 1993 - entgegen den Bestimmungen des § 7 leg. cit. - Anzeigenabgabe-Erklärungen abgegeben. Der beschwerdeführenden Partei hätte hingegen die Ansicht der Behörden auf Grund der im September 1992 erfolgten Festsetzung der Anzeigenabgabe (für Juli 1992) bekannt sein müssen, dass Abgabepflicht bestehe, sodass von einem beträchtlichen Verschulden der abgabepflichtigen (beschwerdeführenden) Partei auszugehen sei; dies rechtfertige - zusammen mit dem Umstand, dass keine Vorauszahlungen geleistet und dem Landesabgabenamt durch zahlreiche (nicht näher genannte) Versäumnisse ein außerordentlich hoher Bearbeitungsaufwand verursacht worden sei - einen Verspätungszuschlages im Umfang von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage. Selbst für die jüngste Anzeigenabgabeschuld betreffend Dezember 1993 belaufe sich der Zinsentgang auf mehr als 10 v.H. Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages in der Höhe von 2 v.H. des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages gründe sich auf die Vorschriften des § 90 AbgVG.
1.5. Mit ihrem Bescheid vom 26. Februar 1996 wies die belangte Behörde die gegen die Spruchpunkte II, III, IV und V des Bescheides des Landesabgabenamtes vom 6. Oktober 1995 erhobene Berufung als unbegründet ab. Die beschwerdeführende Partei bestreite zwar nicht die Höhe der errechneten Abgabenverbindlichkeiten jedoch grundsätzlich, dass ein Abgabenanspruch für das Land Vorarlberg bestehe. Strittig sei in diesem Zusammenhang, ob der Tatbestand der erstmaligen Verbreitung im Sinne des § 1 Abs. 2 AnzAbgG erfüllt sei oder nicht. Unter Hinweis auf näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejahte die belangte Behörde das Vorliegen des Tatbestands der erstmaligen Verbreitung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle, wobei sie von den erstinstanzlichen - bereits wiedergegebenen - Feststellungen ausging. Nach Art und Umfang der Verbreitung übliche Zeitdifferenzen (bis zu drei Wochen) hätten außer Betracht zu bleiben, wenn dies auf manipulative Gründe zurückzuführen sei; bei einer (demnach) gleichzeitigen Zugänglichmachung eines Druckwerks im Bereich verschiedener hebeberechtigter Gebietskörperschaften werde die Abgabepflicht bei jeder von ihnen ausgelöst.
1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich erkennbar durch die Vorschreibung von Anzeigenabgabe in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 119 Abs. 3 AbgVG ist die Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach Abs. 5 leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Davon macht nur Abs. 6 leg. cit. eine Ausnahme:
Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anlässlich einer Nachschau (§ 55) festgestellt, so steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Behörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Nach Abs. 8 leg. cit. ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
Im Beschwerdefall ist unbestritten eine Nachschau nicht erfolgt; die Behörde erster Instanz hat die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen auf Grund der von der beschwerdeführenden Partei in deren Wiederaufnahmsantrag gemachten Angaben angeordnet.
Hinsichtlich der Abgabenvorschreibung für Juli 1992 ist von folgenden Erwägungen auszugehen: Auf Grund der soeben dargelegten gesetzlichen Zuständigkeitsordnung wäre nicht die Abgabenbehörde erster Instanz, sondern die belangte Behörde als die Behörde, die den die Abgabenvorschreibung betreffend Juli 1992 vornehmenden Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, zuständig für die Wiederaufnahme des dadurch abgeschlossenen Verfahrens gewesen. Anstatt dessen wurde die Erstbehörde tätig, nahm mit Bescheid vom 6. Oktober 1995 das Abgabenverfahren wieder auf und behob den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 10. September 1992. Der rechtskräftige Berufungsbescheid vom 8. Juli 1993 wurde dadurch allerdings in seinem Rechtsbestand nicht berührt. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in seinem Beschluss vom 26. April 1996, Zl. 93/17/0292, ausgeführt hat, wurde in dieser Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Juli 1993 nicht aufgehoben. Die formelle Aufhebung erfasste nämlich nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunktes II des Wiederaufnahmebescheides vom 6. Oktober 1995 den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 10. September 1992. Dass das Landesabgabenamt den Berufungsbescheid vom 8. Juli 1993 aufgehoben hätte, ist auf Grund der ausdrücklichen Bezeichnung des intendierten Aufhebungsgegenstandes mit Behördenbezeichnung, Datum und Geschäftszahl ausgeschlossen. Weil der seinerzeitige erstinstanzliche Abgabenbescheid im Berufungsbescheid vom 8. Juli 1993 aufgegangen war, so führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, ist die Aufhebung durch den Spruchpunkt II des Wiederaufnahmebescheides vom 6. Oktober 1995 (bestätigt durch den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 26. Februar 1996) ins Leere gegangen.
Mit der Abgabenfestsetzung für das Jahr 1992 im Spruchpunkt IV des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Oktober 1995, der zum Inhalt des nunmehr angefochtenen Berufungsbescheides geworden ist, setzten sich die Abgabenbehörden über die rechtskräftige Vorschreibung für den Zeitraum Juli 1992 und die damit verbundene Unwiederholbarkeitswirkung hinweg. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und zwar wegen der Untrennbarkeit des diesbezüglichen Abspruches hinsichtlich der Vorschreibung für das gesamte Jahr 1992.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1996 war daher hinsichtlich des Ausspruches über die Abgabenfestsetzung betreffend das Jahr 1992 (in dieser enthalten die ununterscheidbare Festsetzung für Juli 1992) sowie wegen des untrennbaren Zusammenhangs hinsichtlich des gesamten Ausspruches über den Verspätungszuschlag und den Säumniszuschlag sowie hinsichtlich der insgesamt ausgewiesenen, sich durch die nicht periodenweise zugeordnete Anrechnung eines geleisteten Betrages ergebenden Gesamtabgabenverbindlichkeit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
2.2. In Bezug auf die übrigen Bemessungszeiträume waren für die Entscheidung des Gerichtshofes folgende Gründe maßgebend:
2.2.1. Die beschwerdeführende Partei ist selbst im verwaltungsbehördlichen Verfahren davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Fernsehzeitschrift ein selbstständiges Druckwerk und sie dessen Verleger (und damit Abgabepflichtiger) ist; auf Grund des festgestellten Sachverhaltes geht auch der Verwaltungsgerichtshof im Lichte seiner Rechtsprechung (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0152) davon aus.
2.2.2. Strittig ist hinsichtlich der Abgabenpflicht allein, ob Vorarlberg als Erscheinungsort des gegenständlichen Druckwerkes anzusehen ist. Die belangte Behörde hat dies unter Hinweis darauf bejaht, dass - ihrer Ansicht nach - "die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt" sei; die beschwerdeführende Partei hat das Vorliegen dieses Merkmales für die Abgabenpflicht bestritten.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Einhebung einer Abgabe von Anzeigen in Druckwerken (Anzeigenabgabe), LGBl. Nr. 19/1948, gilt Vorarlberg als Erscheinungsort des Druckwerkes dann, wenn die Verbreitung erstmalig von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Unternehmer (Verleger) seinen Standort in Vorarlberg hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerkes besorgenden Unternehmers vorwiegend in Vorarlberg ausgeübt wird.
Ident bestimmt § 1 AnzAbgG, Wiederverlautbarungskundmachung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 30/1990, den Gegenstand der Abgabe.
Unbestritten ist, dass der die Verbreitung besorgende Verleger (die beschwerdeführende Partei) seinen Standort nicht in Vorarlberg hat und auch die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks besorgenden Unternehmers nicht vorwiegend in Vorarlberg ausgeübt wird, desgleichen, dass das Druckwerk nicht vorwiegend in Vorarlberg verbreitet wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ort, von dem aus die Verbreitung erfolgt, jener, in welchem die Verbreitung ihren Anfang nimmt; das Versenden einer Beilage zu einem Druckwerk an das dessen Verbreitung durchführende Unternehmen ist jedoch noch keine Verbreitung der Beilage, da diese erst mit dem Druckwerk, dem es beigelegt wird, einem größeren Personenkreis zugänglich wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1973, Zl. 184/73; vgl. weiters etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1982, Zl. 81/17/0218 und vom 24. November 1997, Zl. 93/17/0063, die zuletzt genannten mit weiteren Nachweisen). Erstmalig erfolgt dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1973 ausgesprochen hat, jene Verbreitung, bei welcher "auf einmal" eine Anzahl von Exemplaren eines bestimmten Druckwerkes, welches bis dahin nicht einem größeren Personenkreis zugänglich war, einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei die nach der Art und dem Umfang der Verbreitung üblichen Zeitdifferenzen außer Betracht zu bleiben haben; diese erstmalige Verbreitung löst die Abgabepflicht nach den einzelnen Anzeigenabgabegesetzen (hier nach dem Vorarlberger) aus (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom 27. Oktober 1982 und vom 24. November 1997).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, Zl. 83/17/0152), dass die erstmalige Verbreitung gegenüber einem bestimmten Personenkreis in einem Bundesland bei einem die üblichen Zeitdifferenzen bei der Verbreitung der Exemplare überschreitenden Vorgang die Wertung einer nochmaligen, späteren Verbreitung in einem anderen Bundesland als "erstmalige Verbreitung" begrifflich ausschließe; nur bei einer (unter Berücksichtigung der üblichen Zeitdifferenzen nahezu) gleichzeitigen Zugänglichmachung eines Druckwerkes in verschiedenen hebeberechtigten Gebietskörperschaften werde die Anzeigenabgabepflicht in jeder von ihnen ausgelöst.
Die beschwerdeführende Partei bringt nun vor, dass das verfahrensgegenständliche Medienwerk erstmals am Montag in Niederösterreich verbreitet werde; in Vorarlberg erfolge die Verbreitung am Mittwoch bzw. am Donnerstag.
Die beschwerdeführende Partei hat jedoch nicht dargelegt, dass dieser Zeitunterschied nicht manipulativ (etwa infolge der Anlieferung von der Druckerei) bedingt wäre. Soweit sie diesbezügliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid vermisst, ist sie auf ihre Mitwirkungspflicht zu verweisen (vgl. auch hiezu wieder das erwähnte hg. Erkenntnis vom 23. März 1984, mwN).
Zu den Bedenken der Beschwerde, dass eine unterschiedliche Beurteilung ein und desselben "Tatbestandes" erfolgen würde, je nachdem ob Zeitungen vom Ausland oder von anderen Bundesländern direkt an Abonnenten oder Detailverkäufer in Vorarlberg geschickt würden - dies würde nicht der Anzeigenabgabe unterliegen - oder auswärtige Unternehmen, die - gleich mit welcher Vertriebsschiene -
Zeitungen nach Vorarlberg brächten und von dort aus über ein Zwischenlager Einzelhändler oder Abonnenten belieferten - was die Abgabepflicht auslösen würde -, ist darauf hinzuweisen, dass diese Differenzierung dem vorliegenden Abgabentatbestand jedenfalls insoweit inhärent ist, als der Gesetzgeber an typische Sachverhalte anknüpft.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, dass sie die beschwerdeführende Partei als zur Entrichtung von Anzeigenabgabe betreffend die verfahrensgegenständlichen Druckwerke verpflichtet angesehen hat, deren Verbreitung erstmalig von Vorarlberg aus erfolgt.
Die Beschwerde war infolgedessen im Umfang der unter Pkt. 2.2. erörterten Bemessungszeiträume - sohin nicht hinsichtlich des im Spruch dieses Erkenntnisses umschriebenen Aufhebungsgegenstandes - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden, zumal es sich bei der vorliegenden Abgabensache nicht um eine unter Art. 6 EMRK fallende Angelegenheit handelt und daher auch diese Bestimmung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gebietet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 97/17/0199, mwN).
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 26. Februar 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996170240.X00Im RIS seit
07.12.2001