TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/26 99/17/0384

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Veröffentlicht am 26.02.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Oberösterreich;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;

Norm

BauO OÖ 1994 §19 Abs3 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §19 Abs3;
BauONov OÖ 1998 Art2 Abs3;
BauONov OÖ 1998 Art2 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/17/0385 E 26. Februar 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. des FM und

2. der MM, beide in O und vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 1999, Zl. BauR- 012377/1-1999-Kr/Pa, betreffend Verkehrsflächenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ohlsdorf, vertreten durch den Bürgermeister ), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 26. November 1998 schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den beschwerdeführenden Parteien gemäß den Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, sowie auf Grund der Verordnungen des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. Dezember 1993 und vom 12. Dezember 1995 zu den Kosten der Herstellung der Gemeindestraße für das näher bezeichnete Gebäude einen Beitrag in Höhe von S 24.000,-- vor. Dies mit der Begründung, werde eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde erst nach Erteilung der Baubewilligung errichtet, so sei der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgenommen werden könne. Im Beschwerdefall sei die Errichtung der Verkehrsfläche nach Erteilung der Baubewilligung und die Beschlussfassung für die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche durch den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde am 14. September 1995 erfolgt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, in einem Schreiben vom 30. August 1996 habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mitgeteilt, bei der Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche handle es sich um reine Erhaltungsmaßnahmen und nicht um eine Errichtung oder einen Ausbau, der einem Neubau gleichkomme. Deshalb sei auch kein Verkehrsflächenbeitrag zu entrichten.

Mit Bescheid vom 25. März 1999 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung ab. Dies mit der Begründung, gemäß § 19 Abs. 1 O.ö. BauO 1994 habe die Gemeinde, wenn sie eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet habe, anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch diese öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen werden, dem Bauwerber mit Bescheid einen Beitrag zu den ihr erwachsenden Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Werde eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde erst nach Erteilung der Baubewilligung errichtet, so sei gemäß § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben, wobei die Vorschreibung erst nach der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche vorgenommen werden könne. Im Beschwerdefall sei die Errichtung der Straße nach Erteilung der Baubewilligung erfolgt. Die Aussage über reine Erhaltungsmaßnahmen sei in einem informativen Schreiben vom 30. August 1996 gebraucht worden, wo die Voraussetzungen für die Einleitung eines straßenbehördlichen Verfahrens erläutert bzw. aufgezählt worden seien. Für die Begründung der Berufung werde diese Formulierung völlig aus dem ursprünglichen Zusammenhang gerissen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung, in der sie vorbrachten, gemäß den Übergangsbestimmungen der mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Bauordnungs-Novelle, LGBl. Nr. 70/1998, seien die §§ 19 bis 21 der O.ö. BauO 1994 in der neuen Fassung auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht hätten und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt sei. Im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wäre demnach der Gemeinderat rechtlich gezwungen gewesen, die Bestimmungen der Bauordnungs-Novelle 1998 bereits zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs. 3 O.ö. BauO in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 sei im Fall einer Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche ein Verkehrsflächenbeitrag nicht zu entrichten. Anders wäre es lediglich dann, wenn eine öffentliche Verkehrsfläche gänzlich neu errichtet und ein Bauplatz oder ein bebautes Grundstück gänzlich neu aufgeschlossen werden sollte. Insoweit habe sich die Bestimmung im Vergleich zu der vor dem 1. Jänner 1999 gültigen Bestimmung verändert, weil nunmehr der Fall der Sanierung und Erneuerung klar im Gesetz geregelt sei. Weiters werde im Bescheid ausgeführt, dass Baumaßnahmen getroffen worden wären, die einem Neubau der Gemeindestraße gleichgekommen wären. Da sich diese Bauarbeiten über einen längeren Zeitraum und auf Grund verschiedener Anlässe zugetragen hätten, fehlten genaue diesbezügliche Feststellungen. Gehe man nämlich von der Tatsache aus, dass bereits nach den durchgeführten Kanal- bzw. Leitungsbauarbeiten die Straße gänzlich neu befestigt und eine asphaltierte Oberfläche hergestellt worden sei, so sei aus Anlass dessen die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages ohnedies nicht möglich gewesen. Dies deswegen, weil im Zusammenhang mit Kanal- oder Leitungsbauarbeiten entstehende Straßensanierungskosten in den Kanal- bzw. Leitungsbaukosten bereits enthalten seien. Die nach diesen Arbeiten zuletzt durchgeführten Änderungen der Straßenoberflächen stellten lediglich Sanierungsarbeiten dar. Weder im Bescheid des Bürgermeisters noch des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde würden Feststellungen darüber getroffen, wann die Straße von der Gemeinde errichtet worden sei bzw. wann Arbeiten gemacht worden seien, welche einem Neubau gleichkommen könnten. Die Arbeiten, die unabhängig von der Kanal- bzw. Leitungsbauarbeiten an der Straße durchgeführt worden seien, kämen entgegen der Ansicht der Gemeindebehörden keinem Neubau gleich.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung mit der Feststellung keine Folge, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden seien. In der Begründung heißt es, Anlass für die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages sei im Beschwerdefall die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche im Jahre 1996 gewesen. Nach der Aktenlage sei die Aufschließungsstraße zur Gänze von der Gemeinde in einer Weise ausgebaut, saniert bzw. erneuert worden, die im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung einer (erstmaligen) Errichtung gleichkomme. Im Beschwerdefall könne von einem Ausbau im Sinne der Errichtung einer Verkehrsfläche deswegen gesprochen werden, weil nach der Aktenlage eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung samt Oberflächenentwässerung vorgenommen worden sei. Dies werde durch die Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung sowie durch das Schreiben eines Zivilingenieurs bestätigt. Die Bauarbeiten an der Aufschließungsstraße seien in den Sommermonaten des Jahres 1996 erfolgt. Sonstige Bauarbeiten seien nicht Anlass der "errichtungsgleichen" Errichtung bzw. Sanierung dieser Straße. Der Ortskanal sei im Bereich dieser Straße bereits im Jahre 1986 errichtet bzw. fertig gestellt worden. Die Übergangsbestimmung des Art. II der O.ö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998, habe ihren Sinn und Zweck einzig und allein darin, die Zeitbezogenheit von Abgaben gleichsam außer Kraft zu setzen. Mit dieser Übergangsbestimmung werde lediglich bewirkt, dass das neue Recht auch für Verkehrsflächenbeitragsvorschreibungen zugleich mit dem Inkrafttreten der O.ö. Bauordnungs-Novelle 1998 wirksam und anwendbar werde. Demgegenüber habe die allgemeine Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 erster Satz O.ö. Bauordnungs-Novelle 1998 einen ganz anderen Sinn und Zweck:

Schon durchgeführte und womöglich bereits im Rechtsmittelstadium oder gar in einem wiederholten Rechtsgang befindliche Verfahren sollten nicht vergebens gewesen und neu durchzuführen sein. Daraus folge, dass auch Verfahren zur Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nach der neuen Rechtslage durchzuführen seien, wenn sie am 1. Jänner 1999 noch nicht anhängig gewesen seien. Wären sie zum genannten Datum bereits anhängig gewesen, so seien sie nach den alten Gesetzesbestimmungen weiterzuführen. Das Abgabenverfahren sei jedenfalls vor dem 1. Jänner 1999 behördenanhängig gewesen, sodass die Bestimmungen der O.ö. BauO 1994 in der Fassung vor der Novelle 1998 anzuwenden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Aufhebung einer rechtswidrig erfolgten Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob § 19 Abs. 3 O.ö. BauO in der Fassung LGBl. für Oberösterreich Nr. 66/1994 oder in der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Fassung, LGBl. Nr. 70/1998, anzuwenden ist.

Die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. November 1998 erfolgte für die in den Sommermonaten 1996 durchgeführten Straßenbauarbeiten. Die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde erging mit Bescheid vom 25. März 1999.

Mit 1. Jänner 1999 trat die O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 in Kraft. Die Übergangsbestimmung in Art. II dieser Bauordnungs-Novelle 1998 lautet auszugsweise:

"(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen. Die §§ 42 bis 44 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 43 gelten auch für bauliche Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes baubehördlich bewilligt wurden, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aber noch keine Anzeige der Beendigung der Bauausführung oder noch kein Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung bei der Baubehörde eingelangt ist.

...

(5) Soweit sie Verkehrsflächen der Gemeinde betreffen, sind die §§ 19 bis 21 der O.ö. Bauordnung 1994 in der Fassung des Art. I Z. 18 auch auf Abgabentatbestände anzuwenden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes verwirklicht haben und deren Anspruch auf Vorschreibung noch nicht verjährt ist."

Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2000, Zl. 2000/17/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Art. II Abs. 5 der O.ö. Bauordnungs-Novelle 1998 auch in Fällen zur Anwendung zu gelangen hat, in der das Abgabenbemessungsverfahren am 1. Jänner 1999 bereits anhängig gewesen sei und Art. II Abs. 3 dieser Bauordnungs-Novelle als auf anhängige Bauverfahren eingeschränkte, also unter dem Vorbehalt des Art. II Abs. 5 leg. cit. stehende Regelung, zu interpretieren sei. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen hätte die belangte Behörde auch im Beschwerdefall § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998 anzuwenden gehabt.

Diese Bestimmung lautet:

"(3) Wird eine öffentliche Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben. Dies gilt nicht im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche. Abs. 1 und 2 sowie §§ 20 und 21 gelten sinngemäß."

Nach dieser Bestimmung ist im Fall der Erneuerung oder Sanierung einer schon bestehenden Verkehrsfläche ein Verkehrsflächenbeitrag nach § 19 Abs. 3 O.ö. BauO 1994 nicht vorzuschreiben.

Unter Errichtung einer Verkehrsfläche kann auch der Ausbau einer schon vorhandenen Verkehrsfläche verstanden werden, allerdings nur dann, wenn der Ausbau technisch und wirtschaftlich einer Errichtung gleichzustellen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 19. Juni 1985, Zl. 85/17/0032).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf die Feststellung, die Aufschließungsstraße sei in einer Weise "ausgebaut, saniert bzw. erneuert" worden, die einer Errichtung gleichkomme. Es sei eine mittelschwere Befestigung einschließlich Niveauherstellung und Oberflächenentwässerung vorgenommen worden.

Dem hält die Beschwerde entgegen, es habe schon vor der Sanierung eine fertige Straße bestanden. Auch die Stellungnahme der Oö. Landesregierung und die Aussagen des Bauunternehmens ("nahezu Neubau", "Entwässerungsanlagen wieder in Stand gesetzt" und dgl.) begründeten eher eine Sanierung als eine Neuerrichtung der Straße. Im Ergebnis könne daher von einer Sanierung, die einer Errichtung technisch und wirtschaftlich gleichzuhalten sei, keinesfalls gesprochen werden.

Die belangte Behörde hat keine Feststellungen über die Beschaffenheit der Verkehrsfläche vor den Straßenbaumaßnahmen im Jahre 1996 getroffen. Soweit sie die Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages auf die Erneuerung und Sanierung der Aufschließungsstraße stützte, verkannte sie die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtslage, weil nach den mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Bestimmungen der O.ö. Bauordnungs-Novelle 1998 die Vorschreibung einer Abgabe für solche Maßnahmen nicht mehr vorgesehen ist. Die Herstellung einer mittelschweren Befestigung, einschließlich Niveauangleichung samt Oberflächenentwässerung kann auch bei der Erneuerung oder Sanierung einer Verkehrsfläche erforderlich sein, sodass allein mit dieser Begründung eine Vorschreibung des Verkehrsflächenbeitrages nicht mit Recht vorgenommen werden konnte. Für den Umstand, dass ein solcher Ausbau der Verkehrsfläche erfolgt wäre, der technisch und wirtschaftlich einer Errichtung und keiner Erneuerung oder Sanierung gleichzusetzen ist, fehlen Feststellungen der belangten Behörde.

Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999170384.X00

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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