Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** C***** C***** (vormals A*****), *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei O***** A*****, vertreten durch Mag. Ralf Mössler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2011, GZ 42 R 517/10f-20, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 27. Juli 2010, GZ 1 C 10/10y-10, aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit 373,68 EUR (darin 62,28 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Streitteile schlossen im Jahr 1998 vor dem Rathaus Oradea, Rumänien, die Ehe. Sie sind nunmehr österreichische Staatsangehörige, ihr gemeinsamer Aufenthaltsort liegt in Österreich. Jedenfalls die Frau war bis 2. 3. 2006 rumänische Staatsangehörige.
Das Erstgericht schied über Klage der Frau vom 15. 3. 2010 die Ehe gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Mannes, der sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hatte.
Das Berufungsgericht erklärte das erstinstanzliche Verfahren für nichtig, hob das Urteil des Erstgerichts als nichtig auf und wies die Scheidungsklage zurück. Die Ehe der Streitteile sei über Klage der Frau bereits am 20. 12. 2001 im Verfahren 13504/2001 des Gerichts in Satu-Mare, Rumänien, rechtskräftig geschieden worden. Diese Scheidungsentscheidung sei zwar nicht nach den Bestimmungen der Brüssel IIa-VO, wohl aber nach § 228a AußStrG 1854 beziehungsweise § 97 AußStrG 2003 in Österreich anzuerkennen; damit liege aber entschiedene Rechtssache vor, welcher Nichtigkeitsgrund auch ohne entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz von Amts wegen wahrzunehmen gewesen sei. Gravierende Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Streitteile im Verfahren vor dem Gericht in Satu-Mare seien nicht erkennbar; dieses Gericht sei 2001 auch international zuständig gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Frau ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Es entspricht der herrschenden Auffassung, dass § 477 ZPO die Nichtigkeitsgründe nicht abschließend aufzählt; vielmehr enthält die Zivilprozessordnung an verschiedenen Stellen weitere Nichtigkeitsgründe (vgl nur Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 477 Rz 7; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ [2006] § 477 Rz 1 [jeweils mit weiteren Nachweisen]). So kommt etwa materiell rechtskräftigen Entscheidungen Einmaligkeitswirkung zu. Diese schließt zwischen denselben Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren. Die Identität des Anspruchs, bei der eine neue Klage ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Streitgegenstand der neuen Klage und der Urteilsgegenstand des schon vorliegenden Urteils gleich sind, also sowohl das Begehren inhaltlich dasselbe fordert, was bereits rechtskräftig zuerkannt oder aberkannt wurde, als auch die zur Begründung vorgebrachten Tatsachen den im Prozess festgestellten entsprechen (stRsp, siehe etwa 2 Ob 71/07s).
Dieser Grundsatz der entschiedenen Rechtssache (res iudicata) gilt auch im internationalen Kontext. Der Verstoß gegen eine im Ausland rechtskräftig entschiedene und in Österreich anzuerkennende Rechtssache kann nämlich nicht anders behandelt werden als der in § 477 Abs 1 Z 3 ZPO ausdrücklich genannte Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Bereich völkerrechtlicher Verträge die Sperrwirkungen einer zu berücksichtigenden ausländischen Streitanhängigkeit und einer anzuerkennenden ausländischen Rechtskraft ähnlich einer fehlenden (ausgeschlossenen) inländischen Gerichtsbarkeit wirken (1 Ob 44/11v; Matscher in Fasching² [2000] Art IX EGJN Rz 37).
2. Das Prozesshindernis der Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils ist jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO). Liegt es vor, ist das Verfahren nichtig, und die Klage ist zurückzuweisen (2 Ob 358/97d; 3 Ob 53/06z Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² [2004] § 411 Rz 15; Rechberger in Rechberger³ [2006] § 411 Rz 2). Dies gilt auch im Fall international entschiedener Rechtssache (vgl 8 Ob 18/08t EF-Z 2009/63 [Nademleinsky] = iFamZ 2008/144 [Fucik]; 1 Ob 44/11v; in diesem Sinn auch Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] Vor § 97 AußStrG Rz 2).
3. Der Mann hat sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, sondern sich erst in der Berufung darauf berufen, dass die Ehe der Streitteile bereits im Jahr 2001 in Rumänien rechtskräftig geschieden worden sei. Die Frau wiederholt ihren bereits im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkt, diesem Vorbringen stehe das Neuerungsverbot des § 482 ZPO entgegen. Allerdings gilt dieses Neuerungsverbot nicht bei Prozesseinreden, die jedenfalls noch in zweiter Instanz von Amts wegen wahrzunehmen sind (Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 482 Rz 17; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 503 Rz 13 [jeweils mit weiteren Nachweisen]).
Das Berufungsgericht hat somit zu Recht seiner Entscheidung den Einwand des Mannes zugrunde gelegt; für eine Beurteilung des Verhaltens des Mannes nach „Treu und Glauben“ - wie die Frau in ihrem Rekurs meint - besteht in prozessualer Hinsicht kein Raum. Auch aus der von der Frau in ihrem Rekurs erwähnten Entscheidung 5 Ob 557/94, wonach den Parteien Gelegenheit gegeben werden muss, zu den erst im Urteil des Erstgerichts als entscheidungsrelevant herausgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen, und es keinen Verstoß gegen das Neuerungsverbot darstellt, wenn die Partei mangels Konkretisierung des Vorbringens durch die Gegenseite dazu bislang nicht Stellung nehmen konnte, ist für den Rechtsstandpunkt der Frau nichts zu gewinnen. Das Berufungsgericht hat der Frau ja mehrmals die Möglichkeit gegeben, über ihre Berufungsbeantwortung hinaus Vorbringen zum Einwand der entschiedenen Rechtssache zu erstatten und Urkunden vorzulegen; die Frau hat davon auch ausgiebig Gebrauch gemacht.
4. Den Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich im Zusammenhalt mit den von den Streitteilen (im Original und in deutscher Übersetzung) vorgelegten Urkunden, deren Echtheit und Richtigkeit nicht ausdrücklich bestritten wurden, entnehmen, dass das Zivilgericht in Satu-Mare zu AZ 12936 über Antrag der Frau, die in diesem Verfahren durch einen rumänischen Rechtsanwalt vertreten war, am 20. 12. 2001 die am 1. 6. 1998 beim Rathaus Oradea zwischen den Streitteilen geschlossene und zu Nr 597/1998 des Standesamtsregisters eingetragene Ehe aufgelöst hat und der Frau die Wiederaufnahme ihres vor der Eheschließung getragenen namens C***** genehmigte. Gegen diese Entscheidung erhob die Frau fristgerecht Berufung, wobei das Berufungsverfahren aufgrund Untätigkeit der Streitteile am 22. 3. 2002 zunächst ausgesetzt und die Berufung schließlich mit Zivilbeschluss Nr 273/Ap des Gerichts Satu-Mare vom 23. 4. 2003 für „verjährt“ erklärt wurden. Auf der erstinstanzlichen Entscheidung findet sich ein mittels Stampiglie aufgebrachter Vermerk „Endgültig und unwiderruflich“ samt Unterschrift. Außerdem bestätigte der Ortsrat des Munizipiums Satu-Mare (Einwohnermeldeamt) am 28. 9. 2010, dass im Standesregister des Rathauses der Stadt Satu-Mare die Frau mit dem Vermerk eingetragen ist, ihre Ehe mit dem Mann sei mit Urteil des Gerichts Satu-Mare vom 20. 12. 2001 geschieden; die Frau führe nach der Scheidung den Namen C*****.
Diesen Sachverhalt stellt die Frau in ihrem Rekurs nicht in Frage; er gründet sich im Übrigen überwiegend auf den von der Frau selbst vorgelegten Urkunden.
4.1. Die rumänische Entscheidung datiert aus einem Zeitraum, in dem Rumänien noch nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) war. Aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtrückwirkung des Beitritts zur EU ergibt sich, dass die Verpflichtung zur Anerkennung und Vollstreckung nach den Bestimmungen der Brüssel IIa-VO (VO [EG] 2003/2201) für Österreich nur bestehen kann, wenn die (rumänische) Entscheidung nach dem 31. 12. 2006 gefällt wurde; Entscheidungen vor dem 1 .1. 2007 können hingegen nicht unter die Brüssel IIa-VO fallen, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor der Wirksamkeit des Beitritts verwirklicht hatte (Kaller-Pröll in Fasching/Konecny, ZPO² Bd V/2 [2010] Art 64 EuEheKindVO Rz 44).
4.2. Seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 richtet sich die Anerkennung von eheauflösenden Entscheidungen anderer Staaten - soweit nicht die Brüssel IIa-VO oder andere zwischenstaatliche Anerkennungs- und (oder) Vollstreckungsverträge zur Anwendung kommen (1 Ob 44/11v; vgl auch Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] Vor § 97 AußStrG Rz 1) - nach §§ 97 ff AußStrG. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang begründet ausgeführt, es bestünden keine sonstigen bi- oder multilateralen Staatsverträge über die Anerkennung von Scheidungsverhältnissen im Verhältnis zwischen Rumänien und Österreich; die Streitteile stellen dies im Rekursverfahren nicht in Abrede. Das Außerstreitgesetz 2003 ist zwar erst mit 1. 1. 2005 in Kraft getreten (§ 199 AußStrG), somit ebenfalls erst nach der rumänischen Entscheidung vom 20. 12. 2001. Allerdings wurde das gegenständliche Verfahren erst danach anhängig gemacht; die §§ 200 ff AußStrG enthalten für den hier zu beurteilenden Fall keine abweichenden Rückwirkungsvorschriften.
4.3. Nach § 97 Abs 1 AußStrG wird in Österreich eine ausländische Entscheidung unter anderem über die Ehescheidung anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt; die Anerkennung kann als Vorfrage selbstständig beurteilt werden, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf. Ausländische Entscheidungen werden somit ipso iure anerkannt, allerdings kann die befasste Behörde in jeder Lage des Verfahrens inzident über die Anerkennung selbst entscheiden (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG [2006] § 97 Rz 1; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 97 AußStrG Rz 2; cour de cassation Iprax 2009, 364; vgl auch 8 Ob 18/08t). Eine derartige inzidente Entscheidung erwächst nicht in Rechtskraft und wirkt auch „nur“ für die Parteien des Verfahrens (Nademleinsky aaO).
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die Anerkennungsfähigkeit der rumänischen Ehescheidungsentscheidung geprüft. Dass - wie die Frau in ihrem Rekurs meint - ein selbstständiges Anerkennungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, entspricht nicht der Rechtslage.
4.4. Die Frau beruft sich in ihrem Rekurs auf die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Verfahren vor den rumänischen Gerichten. Sie sei zwar bei der Verkündigung im Verfahren vor dem Erstgericht anwesend gewesen, nicht jedoch bei der Berufungsverhandlung; auch sei ihr die Berufungsentscheidung nie zugestellt worden. Sie regressiert damit auf den Anerkennungsverweigerungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG. Nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung der Entscheidung zu verweigern, wenn das rechtliche Gehör eines der Ehegatten nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden.
Da sich der Mann im vorliegenden Verfahren ausdrücklich auf die rechtskräftige Scheidung der Ehe durch die rumänischen Gerichte beruft, ist er „offenkundig“ mit deren Entscheidungen einverstanden; allfällige Gehördefizite zu seinen Lasten brauchen somit nicht näher geprüft zu werden.
Solche liegen aber auch nicht zu Lasten der Frau vor: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public (ErläutRV 296 BlgNr 21. GP 107; 6 Ob 62/03s EFSlg 106.834; Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG [2006] § 97 Rz 5; Nademleinsky in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 97 AußStrG Rz 8). Dabei soll § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG den Antragsgegner davor schützen, dass die (ausländische) Entscheidung ohne seine Beteiligung erlassen wurde (Deixler-Hübner aaO; Nademleinsky aaO). Es muss sichergestellt worden sein, dass für den Antragsgegner die Möglichkeit bestanden hatte, sich effektiv am Verfahren zu beteiligen; eine solche ausreichende Beteiligungsmöglichkeit kann vor allem darin erblickt werden, dass dem Antragsgegner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig und ordnungsgemäß zugestellt wurde (Helms, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Europäischen Eheverfahrensrecht, FamRZ 2001, 257; Deixler-Hübner aaO). Wer geladen wurde und die Möglichkeit hatte, sich am Verfahren zu beteiligen, kann sich - auch bei einer Entscheidung in seiner Abwesenheit - nicht auf die Verletzung seines rechtlichen Gehörs berufen (6 Ob 62/03s), vor allem dann nicht, wenn er im Ursprungsstaat sogar durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt vertreten war (7 Ob 199/06z EF-Z 2007/37 [Höllwerth] = FamZ 2007/56 [Fucik]; 8 Ob 18/08t; Nademleinsky aaO).
Kann sich aber schon der Antragsgegner bei Vorliegen derartiger Verfahrenssituationen nicht auf die Gehörverletzung berufen, ist dies noch viel mehr für den Antragsteller (hier also die Frau) der Fall: Diese hat ja zunächst das Scheidungsverfahren und dann auch noch ein Berufungsverfahren (trotz ihres Prozesserfolgs) eingeleitet; dass sie sich - möglicherweise aufgrund von Änderungen im Zusammenleben mit dem Mann - in weiterer Folge nicht mehr um das von ihr ursprünglich betriebene Verfahren kümmerte, vermag daran verfahrensrechtlich nichts zu ändern. Der Anerkennungsverweigerungsgrund des § 97 Abs 2 Z 2 AußStrG liegt somit nicht vor.
5. Die Frau hält das Vorgehen des Mannes insgesamt als gegen Treu und Glauben gerichtet, weil dieser sich zunächst nicht am rumänischen Verfahren und dann auch nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte, mit der Frau noch zahlreiche Jahre in Österreich zusammenlebte, mit ihr in Österreich ein Kind zeugte, eine Eigentumswohnung erwarb, Kreditverbindlichkeiten einging und ein Unternehmen gründete und sich erst in der Berufung auf die rumänische Ehescheidung berufen hat. Dies alles ändert aber nichts daran, dass - über Betreiben der Frau - bereits in den Jahren 2001 bis 2003 die Scheidung der Ehe der Streitteile erfolgte und diese Statusentscheidung in Österreich anzuerkennen ist. Dass ihr nunmehr auch die Kosten des österreichischen Scheidungsverfahrens zur Last fallen, ist Folge des Prozessverluts; im Übrigen hat die Frau auch im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Kostenseparation nach § 48 ZPR gestellt.
6. Dass die rumänische Ehescheidung in Österreich trotz der Entscheidung des Berufungsgerichts in Österreich immer noch nicht anerkannt sei, wie die Frau ausführt, ist einerseits nicht richtig (vgl § 97 Abs 1 Satz 1 AußStrG); andererseits steht es ihr ja jederzeit offen, ein - fakultatives - Anerkennungsverfahren einzuleiten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen, in einem solchen Verfahren würde ihr der Nachweis nach § 98 Abs 2 AußStrG über die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks misslingen, ist nicht nachvollziehbar. Der Mann hat ja im gegenständlichen Verfahren mehrfach dargetan, dass er mit der ausländischen Entscheidung offenkundig einverstanden ist.
7. Soweit sich die Frau in ihrem Rekurs erkennbar noch gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet, ist ihr der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO entgegen zu halten.
8. Damit war dem Rekurs der Frau der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Schlagworte
Zivilverfahrensrecht,Gruppe: Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht,FamilienrechtTextnummer
E98402European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00096.11B.0914.000Im RIS seit
05.10.2011Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013