TE OGH 2011/9/14 6Ob179/11h

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Veröffentlicht am 14.09.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen E***** M*****, geboren am 20. Juli 1986, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. K***** K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der vormaligen Sachwalterin M***** T*****, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Juni 2011, GZ 23 R 230/11p, 23 R 231/11k-254, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts St. Pölten vom 29. Dezember 2010, ON 235, und vom 8. April 2011, ON 248, AZ 5 P 117/09v, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses ON 248 richtet, mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

II. Im Übrigen wird der Revisionsrekurs zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu II.: Die Vorinstanzen erkannten der vormaligen Sachwalterin der Betroffenen für ihre Tätigkeit gemäß § 276 ABGB eine Entschädigung in Höhe von 2.076 EUR und einen Barauslagenersatz in Höhe von 6.378 EUR zu. Dagegen richtet sich unter anderem der Revisionsrekurs.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG), wobei den Kostenpunkt alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators/Sachwalters oder dessen Belohnung/Entschädigung betreffen (RIS-Justiz RS0007696, RS0008673, RS0017311), also alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird (RIS-Justiz RS0007695).

Textnummer

E98364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00179.11H.0914.000

Im RIS seit

30.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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