Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen N*****gesellschaft mbH mit dem Sitz in S*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Geschäftsführers Ing. S***** N*****, beide *****, beide vertreten durch Holme/Weidinger Rechtsanwälte-OG in Wels, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 1. Juni 2011, GZ 6 R 241/11w-10, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Wels vom 9. Mai 2011, GZ 27 Fr 1573/11k-5 und 6, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 6 Ob 129/11f bereits eingehend mit der Änderung des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass gegen die neue Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Die Revisionsrekurswerber berufen sich lediglich darauf, dass die Fertigstellung der Bilanz deshalb nicht möglich gewesen sei, weil „vertragliche Aspekte zur Abklärung anstanden, die nicht gänzlich rechtlich aufgeklärt werden konnten“. Damit wird aber jedenfalls kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 283 Abs 2 UGB dargetan. Die gegenteilige Auslegung würde letztlich zu einem „Freibrief“ für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften in Fällen führen, in denen „vertragliche Aspekte abzuklären“ sind. Im Übrigen kann die Frist des § 277 UGB erforderlichenfalls auch durch Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses gewahrt werden (6 Ob 53/05w; 6 Ob 132/11x).
Damit hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall aber nicht von der Klärung von Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG bezeichneten Qualität ab, sodass die Revisionsrekurse spruchgemäß zurückzuweisen waren.
Textnummer
E98474European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00163.11F.0914.000Im RIS seit
10.10.2011Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012