Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts W***** zu FN ***** eingetragenen R***** GmbH mit dem Sitz in *****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft und des Masseverwalters Dr. J***** H*****, gegen den Beschuss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Juni 2011, GZ 6 R 275/11w, 6 R 276/11t-11, womit die Beschlüsse des Landesgerichts Wels vom 3. Mai 2011, GZ 34 Fr 433/11k-4 und 5, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6 Ob 129/11f bereits eingehend zur Auslegung des § 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 Stellung genommen. Rechtsfragen der Auslegung der Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz werfen die Revisionsrekurse nicht auf.
Die Entscheidung der Vorinstanzen steht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (6 Ob 154/05y; 6 Ob 246/07f). Insbesondere entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Betriebseinstellung keinen Entfall der Bilanzierungspflicht zur Folge hat (6 Ob 246/07f). Den im Schrifttum vertretenen Auffassungen, die eine Verpflichtung des Masseverwalters zur Rechnungslegung gemäß § 277 UGB verneinen, hat sich der Oberste Gerichtshof in den zitierten Entscheidungen 6 Ob 154/05y und 6 Ob 246/07f nicht angeschlossen.
Die bloße Behauptung, die Erstellung eines Jahresabschlusses sei „unwirtschaftlich und untunlich“, reicht jedenfalls nicht aus, die Nichterfüllung der gesetzlich ausdrücklich statuierten Rechnungslegungspflicht zu begründen. Auf Massearmut hat sich der Masseverwalter - worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat - nicht berufen, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Konkursgläubiger eine „geringe Quote zu erwarten hätten“. Dass der mit der Erstellung des Jahresabschlusses verbundene Kostenaufwand zu Lasten der Konkursgläubiger ginge, trifft zweifellos zu, ist jedoch gerade keine Besonderheit des vorliegenden Falls. Wäre dieses Argument stichhaltig, so wäre eine Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters stets zu verneinen. Damit setzen sich die Revisionsrekurswerber aber in Widerspruch zur zitierten Judikatur des erkennenden Senats.
Ein den Revisionsrekurswerbern offenbar vorschwebendes bewegliches System, wonach nicht auf die Finanzierbarkeit der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern darauf abzustellen ist, ob mit den aufgebrachten Mitteln unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Belastung der Gläubiger auch dem angestrebten Zweck, nämlich den Informationsbedarf der Öffentlichkeit, angemessen gedient ist, widerspricht nicht nur den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und der innerstaatlichen Umsetzung durch die §§ 277 ff UGB, die eine derartige Mittel-Zweck-Relation gerade nicht kennen, sondern wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit wenig förderlich.
Zusammenfassend werfen die Revisionsrekurswerber daher keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf, sodass diese spruchgemäß zurückzuweisen waren.
Schlagworte
Gruppe: Handelsrecht,Gesellschaftsrecht,WertpapierrechtTextnummer
E98447European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00189.11D.0914.000Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
12.06.2012