Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S***** KEG, *****, vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwaltschafts-Partnerschaft in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2010, GZ 40 R 76/10p-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14. Jänner 2010, GZ 10 C 1307/08f-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nach § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Die Revisionsrekurswerberin macht zur Begründung der Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses geltend, dass das Erstgericht den Beklagtenvertreter zu zwei Verhandlungen nicht geladen und die Anleitungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt habe. Dabei handle es sich um „grundsätzliche Rechtsfragen des Verfahrensrechts“.
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO wird von der Revisionsrekurswerberin mit diesen Rügen und den darauf bezüglichen Überlegungen nicht aufgezeigt. Das Rekursgericht hat nämlich die diesbezüglichen Einwände der Beklagten bereits geprüft, deren Begründetheit aber verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt auch im Revisionsrekursverfahren - wie im Revisionsverfahren - der Grundsatz, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit oder angebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO³ § 528 Rz 6 und 8, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0043405 [T32] ua). Umso weniger kann damit eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Textnummer
E98301European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0090OB00085.10F.0916.000Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
23.09.2011